[php_betreiberverantwortung01.htm , Rev. 5, 2007-02-03]

Betreiberverantwortung

Am 21. Juni 2002 wurde die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom Bundesrat verabschiedet.

Die Verordnung regelt die Umsetzung von Umweltschutz- und Sicherheitsvorschriften in Gewerbe und Industrie und nun "gilt Betreiberverantwortung statt bisherigem staatlich lizenziertem Prüfmonopol der TÜV" (VDI nachrichten vom 28.06.2002).

Ein Betreiber kann nach wie vor zwischen mehreren Überlassungsstellen wählen, ist aber gut beraten, einen Überblick über die zu prüfenden Anlagen und / oder Anlagenkomponenten sowie die jeweiligen Parameter zu haben.

 

Hierfür eignet sich ein sog. "Anlagencontrolling": 

für alle Anlagenbestandteile sind Prüfvorschriften, Prüfzyklus und Anforderungen an die Dokumentation zu ermitteln und zu pflegen.

 

Der TÜV Saarland schätzt, dass bundesweit "eine sechsstellige Anzahl von Betrieben ... ein aufwendiges Anlagencontrolling einführen muss." Für die Richtigkeit ist nun die Unternehmensleitung allein erforderlich. Jürgen Althoff, der Chef des TÜV Saarland dazu: "Jetzt haftet die Unternehmensleitung persönlich, nur das weiß bisher kaum jemand."

 

Sinnvoll ist aus diesem Grund eine systematische Inventarisierung von Betriebsbereichen, Arbeits- und / oder Verfahrensschritten sowie eine Erfassung von Stoffflüssen und Emissionen. Diese Angaben können mit Informationen über Prüfungen und Messungen sowie zugehörigem gesetzlichem Regelwerk hinterlegt werden.

 

Für diese Aufgabe existieren bereits ausgereifte Programme, über die das IUE auf Anfrage informiert. Solche Programme helfen selbstverständlich auch bei der Einführung eines Umweltmanagementsystems. 

In diesem Zusammenhang hört man neuerdings auch den Begriff "Responsibility Management-System".

Welchen Namen das Kind letztlich bekommt, ist unerheblich (englische Begriffe tragen nicht immer zur Klarheit bei); gemeint ist ein integriertes Managementsystem, welches das Anlagencontrolling und Arbeitssicherheit zweckmäßig aufnimmt.

 

Für die Aufnahme des Ist-Zustandes eines Unternehmens und zugehöriger Dokumentation stehen Ihnen die Mitarbeiter des IUE zur Verfügung.

 

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Unter http://www.sidiblume.de/newsletter/sa0208.htm findet man folgenden Text:

 

Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung
(mg/mh) Nachdem der Bundesrat im Juni der Vereinheitlichung des Betriebssicherheitsrechts zu gestimmt hat, wird die dazugehörige Verordnung (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) voraussichtlich noch im dritten Quartal in Kraft treten. Die Verordnung wird auf der Grundlage des Gerätesicherheitsgesetzes erlassen, welches im Wesentlichen das Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel erfasst und außerdem die überwachungsbedürftigen Anlagen regelt.
Aber die Betriebssicherheitsverordnung umfasst alle Arbeitsmittel wie z.B. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen und damit auch die überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzüge, Druckgeräte und Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen und löst die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung und acht Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen ab. Die Betriebssicherheitsverordnung trennt die Beschaffenheitsanforderungen und die Anforderungen für den Betrieb als Folge der EU-Binnenmarktregeln. Sie setzt EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Außerdem dienst sie der Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen und schafft die Grundlage zur Beseitigung der Doppelregelungen zwischen staatlichem Arbeitsmittelrecht und berufsgenossenschaftlichen Regelungen.
 
 


 

Unter http://www.sidiblume.de/newsletter/sa0208.htm findet sich folgender Text:

 

Gefährdungsbeurteilung
Die komplizierte Dokumentationspflicht für Kleinunternehmen
(mg) Mit der Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG wurde allen Unternehmen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch die Anfertigung einer schriftlichen(!) Gefährdungsbeurteilung auferlegt. Doch in Deutschland gab es bislang eine Ausnahme von der Dokumentationspflicht für Klein- und Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten. Dieser deutsche Alleingang wurde durch den Europaeischen Gerichtshof gestoppt (wir berichteten). Was uns damals schon auffiel hat mittlerweile seine traurige Fortführung gefunden:
Die Bundesregierung argumentierte damals, dass im Arbeitssicherheitsgesetz eine Berichtspflicht für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner verankert ist, die der Pflicht der Gefährdungsbeurteilung gleich gestellt werden kann. Fatalerweise beanstandeten die Richter damals nicht diese Argumentation, sondern bemängelten, dass es durch einen entsprechenden Passus (§14 (2) ASiG) für kleine Betriebe möglich ist, auch hier eine Befreiung zu erlangen. Mittlerweile ist gekommen was kommen musste: in zweiter und dritter Lesung hat der Bundestag einer Änderung des ASiG zugestimmt. Alles soll darauf hinaus laufen, dass die Jahresberichte in kleinen Betrieben die Gefährdungsbeurteilung dar stellen sollen. Ein Weg, der völlig an der Realität vorbei und in aller Eile begangen wird.

Zur Situation: Kleine Unternehmen haben in der Regel keine eigene Sicherheitsfachkraft. Sie bedienen sich entweder eines externen Dienstleisters oder haben sich für das Unternehmermodell entschieden. Die Mindesteinsatzzeiten für eine Jahresbetreuung liegen in diesen Unternehmen nicht selten bei weniger als 1 Stunde. Es gibt die Möglichkeit der Kumulation über 3 Jahre. Und in dieser einen Stunde soll die Sicherheitsfachkraft z.B.

* den Arbeitgeber beraten (z.B. bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen; bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln oder bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen), Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
* Sicherheit in Gesundheitsschutz im Betrieb beobachten und im Zusammenhang damit z.B. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abstanden begehen und festgestellte Mangel dem Arbeitgeber mitteilen sowie Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mangel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
* Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen, die Untersuchungsergebnisse erfassen und auswerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorschlagen,
Nun soll über diese 1 Stunde Dienstleistungszeit (An- und Abfahrt zum Kunden gar nicht mitgerechnet) ein Bericht geschrieben werden, der sämtliche im Unternehmen auftretenden Gefährdungen und alle daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten enthält.

Die zweite Variante, das Unternehmermodell würde bedeuten, dass dieser Variante selbst die Grundlage entzogen wird. Ein Arbeitgeber, der sich entsprechend qualifiziert und damit quasi die sicherheitstechnische Betreuung selbst übernommen hat, braucht nach §§ 5 und 6 ArbSchG seine Gefährdungsbeurteilung auch weiterhin nicht dokumentieren, allerdings muss er sich nun 1 x jährlich schriftlich selbst berichten, was er auf dem Gebiet des Arbeitsschutz geleistet hat.
Diese Probleme sieht übrigens auch der DGB, wie jetzt auch in der Zeitschrift "Arbeit und Ökologie" nachzulesen war.


 

Unter http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-daten/daten/stoerfallbetriebe.htm findet man folgenden Text:

 

Sicherheitsverantwortung bei Störfallbetrieben in Industrieparks 

Letzte Aktualisierung: 10.10.2001
  

"Erarbeitung von Kriterien zur Wahrnehmung der Sicherheitsverantwortung bei Störfallbetrieben in Industrieparks" – UFOPLAN- Vorhaben FKZ: 299 48 325

– Zusammenfassung der Ergebnisse –

Die Zusammenfassung der Ergebnisse des Vorhabens können Sie auch als

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1. Rechtliche Grundlagen (Prof. Dr. Spindler, Universität Göttingen/Dr. Peter, Technische Fachhochschule Wildau)

Industrieparks werfen neue grundsätzliche Rechtsfragen im Hinblick auf die Zuordnung der Betreiberverantwortung für Anlagen auf. Während früher im Wesentlichen ein Standort einem Betreiber zugeordnet werden konnte, lässt sich heute eine zunehmende Tendenz zur Trennung von Grundeigentum, Infrastrukturen und Betreiben der eigentlichen Produktions- und Lagerstätten in verschiedene Gesellschaften (Betreiber) erkennen. Selbst Produktionsstätten, die aus technischer Sicht eine Einheit darstellen, werden in verschiedene Rechtsträger aufgespalten. Dies führt in rechtlicher Hinsicht dazu, genehmigungs- und aufsichtsrechtliche Tatbestände, die einerseits auf Gefahrenlagen abstellen, andererseits sich aber auf einen Rechtsträger als Betreiber beziehen, im Lichte der neueren Entwicklungen zu überprüfen. Insbesondere das neue Störfallrecht, das auf der Zusammenrechnung von Stoffmengen in Betriebsbereichen aufbaut und ein Sicherheitsmanagement vom Betreiber verlangt, wirft die Frage auf, wie mit Standorten umzugehen ist, die sich durch eine Gemengelage verschiedenster Betreiber sowie eine Trennung von Infrastruktur- und Produktionseinrichtungen auszeichnen. Hierzu waren sowohl die Tatbestände der 12. BImSchV als auch gesellschafts-, zivil- und konzernrechtliche Zusammenhänge zu beleuchten:

Im Wesentlichen lassen sich die Ergebnisse wie folgt zusammenfassen:

Der Betriebsbereich nach der 12. BImSchV bzw. § 3 Va BImSchG ist in erster Linie gefahrenbezogen nach der räumlichen Nähe der Anlagen zueinander zu qualifizieren. Nur wenn Anlagen sich derart nah beieinander finden, dass eine synergetische Reaktion bei einem Störfall eintreten kann (Sicherheitsabstand bzw. Domino-Effekt), lässt sich eine Zusammenrechnung der Stoffmengen rechtfertigen. Der Gefahrzusammenhang kann aber auch durch Infrastruktursysteme hergestellt werden, insbesondere durch Rohrleitungsnetze. In letzterem Fall kommt eine zeitliche Komponente hinzu, die sich nach der Reaktionszeit bestimmt, innerhalb derer sich ein Unfall in einer Anlage auf eine andere, über die Rohrleitung verbundene Anlage auswirken kann. Es muss sich aber stets um stoffbezogene Synergieeffekte hinsichtlich des Gefahrenpotentials handeln, andere Infrastruktursysteme (gemeinsame EDV etc.) können nicht die Zusammenrechnung begründen.

Weiteres wesentliches Merkmal des Betriebsbereichs ist die einheitliche Aufsicht durch einen Betreiber. Anlagen, die verschiedenen Betreibern unterstehen, können daher grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Ausnahmen ergeben sich in Anwendung zivil- und konzernrechtlicher Grundsätze nur dann, wenn eine Betreibergesellschaft derart intensiv von einer anderen Gesellschaft beherrscht wird, dass eine Zurechnung der Tätigkeit zur der beherrschenden Gesellschaft gerechtfertigt ist. Allein die Anteilsmehrheit an einer Betreibergesellschaft oder die vertragsrechtliche (Pacht-) Überlassung genügen hierfür nicht.

Wegen dieser erforderlichen Aufsicht durch einen Betreiber sind in den meisten Industrieparkgestaltungen die einzelnen Rechtsträger, die die jeweiligen Anlagen betreiben, als selbstständige Betreiber anzuerkennen. Dies führt allerdings zu der Konsequenz, dass früher einheitliche Gefahrenpotentiale durch eine gesellschafts- bzw. zivilrechtliche Gestaltung aufgespalten werden können und damit aus dem Anwendungsbereich des Störfallrechts bzw. der Seveso II-Richtlinie herausfallen. Selbst eng benachbarte Anlagen oder auch Teile davon, die früher einem Betreiber an einem Standort unterstanden und als Störfallanlagen qualifiziert werden konnten, können nunmehr bei Zuordnung zu verschiedenen Rechtsträgern nur den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Pflichten nach § 5 BImSchG unterstellt werden. Auch die Domino-Effekt-Vorschriften des §§ 15, 6 12. BImSchV vermögen diesem Defizit nicht abzuhelfen, da sie ihrerseits voraussetzen, dass die benachbarten Anlagen jede für sich unter die 12. BImSchV fallen. Denkbar sind allenfalls Anordnungen über § 17 BImSchG bzw. im Rahmen der Auflagen von Genehmigungen, die dem Gefahrenpotential Rechnung tragen, die aber keinesfalls das Niveau der Pflichten nach der 12. BImSchV erreichen können, da sonst die gesetzlich angelegte Unterscheidung zwischen allgemeinen und besonderen immissionsschutzrechtlichen Pflichten unterlaufen würde. Allein ein entsprechender Zurechnungstatbestand, den der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber einführen müsste, könnte an diesem Zustand etwas ändern – aus europarechtlicher Sicht wäre der Gesetzgeber an einer solchen Verschärfung nicht gehindert.

Andererseits sind die verschiedenen Betreiber mangels Zurechnung grundsätzlich als Nachbarn bzw. Dritte im Sinne der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Normen zu qualifizieren. Es bestehen nur sehr enge und begrenzte Möglichkeiten, der Tatsache der gemeinsamen Nutzung von Infrastruktureinrichtungen im Rahmen der Auslegung gerecht zu werden, etwa bei gemeinsamen Abfallentsorgungseinrichtungen oder des standortinternen Transports.

Von mehreren Betreibern genutzte gemeinsame Infrastruktureinrichtungen müssen einem Rechtsträger zugeordnet werden. Dies ist derjenige, der die Sachherrschaft und Entscheidungskompetenz über die Sicherheit und den Betrieb der Infrastruktureinrichtung hat, insbesondere bei Rohrleitungsnetzen. Der Betreiber der Infrastruktureinrichtungen unterfällt allerdings nicht allein aufgrund der Verbindung von Störfall-Anlagen selbst der 12. BImSchV, sondern nur dann, wenn er seinerseits die Kriterien nach der 12.BImSchV erfüllt. Anordnungen, die sich auf die Infrastruktur beziehen, können daher grundsätzlich nur den Betreibern gegenüber getroffen werden, nicht gegenüber der Infrastrukturgesellschaft. Unabhängig davon sind die Betreiber der Infrastruktureinrichtungen aber zivil- und strafrechtlich verpflichtet, für die Einhaltung der Sicherheit im Industriepark und für Abstimmungen zwischen den Betreibern zu sorgen. Öffentlich-rechtlich ist dies allerdings jedenfalls auf der Grundlage des BImSchG nicht durchsetzbar.

Die Anordnungsmöglichkeiten der Behörde im Rahmen der erforderlichen Kooperation von sog. Domino-Betrieben sind außerordentlich begrenzt, insbesondere mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Bestimmung der erforderlichen Informationen behaftet. Die Behörde kann die Zusammenarbeit mit einer bestimmten Infrastrukturgesellschaft nur dann verlangen, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen das einzige Mittel darstellt, um den Verpflichtungen nach der 12. BImSchV nachzukommen. In der Praxis bieten sich hier oft nur koordinierte Vorgehensweisen von Infrastrukturgesellschaft, Betreiber und Behörde an.

Eine öffentlich-rechtliche Anordnungsmöglichkeit gegen die Aufspaltung eines Betreibers besteht mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage – anders als etwa im Kartellrecht - nicht. Die allgemeinen immissionsschutz- oder polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen beziehen sich nur auf drohende Gefahren oder auf die Vorsorge; beide werden aber durch einen rein rechtlichen Vorgang nicht tangiert. Dagegen sind die Möglichkeiten der Anordnung im Falle der Delegation von immissionsschutzrechtlichen Pflichten auf einen Dritten weitergehender: Zwar liegt es grundsätzlich in der Verantwortung des Betreibers, wen er zur Erfüllung seiner Pflichten heranzieht, er allein bleibt immissionsschutzrechtlich pflichtig. Ist jedoch erkennbar, dass ein unzuverlässiger Dritter zur Erfüllung der Pflichten herangezogen werden soll, steht der Behörde die Möglichkeit einer entsprechenden Anordnung offen. Gleiches gilt im Rahmen einer Genehmigung bzw. entsprechender Auflagen.



2. Wahrnehmung der Sicherheitsverantwortung (T. Friedenstab/Prof. Dr. Jochum, Gerling Risiko Consulting GmbH)

An die Zuweisung der Sicherheitsverantwortung schließt sich die Frage nach der gebotenen Art und Weise einer Wahrnehmung dieser Verantwortung im Industriepark an. Zu diesem Zweck wurden 4 Industrieparks ("Chemieparks") unterschiedlicher Größe, Struktur und Entstehungsgeschichte in den alten und neuen Bundesländern untersucht.

Die Klärung dieser Frage verlangt zunächst eine Auseinandersetzung mit den Wesensmerkmalen der Industrieparks, die auf einer räumlich-gegenständlichen, einer rechtlichen und einer organisatorischen Ebene stattzufinden hat. Hier ist ein Vergleich mit dem Werk einerseits und der Betriebsstätte im Industriegebiet andererseits hilfreich. Die räumlich-gegenständliche Situation des Industrieparks und insbesondere das Gesamtgefahrenpotential entspricht in weiten Teilen der eines Werkes, während auf der rechtlichen Ebene die Mehrheit der Betreiber eine Vergleichbarkeit zum Industriegebiet schafft. Auf der Ebene der Organisation begründen unterschiedlich ausgeprägte organisatorische "Verfassungen" des jeweiligen Parks eine Nähe zu dem einen oder mehr zu dem anderen Pol. Wesensmerkmale des Industrieparks sind im Ergebnis eine Mehrzahl von Betreibern, deren Betriebsstätten in einer engen Nachbarschaft stehen und eine gemeinsame private Infrastruktur aufweisen, die von einer oder mehreren zentralen Servicegesellschaften betrieben wird.

Inwieweit für die Wahrnehmung der Sicherheitsverantwortung im Industriepark für den jeweiligen Betreiber Besonderheiten gelten, hängt jedoch von der konkreten Beschaffenheit des Industrieparks und der Situation des Betreibers ab. Maßgebliches Kriterium hierfür ist – wie bereits bei der Bildung eines Betriebsbereiches – die Gesamtgefahr.

Die Verordnung berücksichtigt die bereichsübergreifende Gesamtgefahr unter den Voraussetzungen des § 15, an die – nach ihrer förmlichen Feststellung – die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 3 anknüpfen. Hieraus ergeben sich als unmittelbare Rechtsfolge nur sehr begrenzte Informations- bzw. Kooperationspflichten. Doch handelt es sich vor allem bei den Informationspflichten nach Nr. 1 lediglich um "Hilfspflichten", die den Zweck verfolgen, die Erfüllbarkeit einer impliziten Hauptpflicht des Betreibers eines Bereiches im Sinne des § 15 sicherzustellen: Er muss der – über seinen Betriebsbereich hinausgehenden – Gesamtgefahr Rechnung tragen, und zwar in seinem Sicherheitskonzept, Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht, und bei der internen Notfallplanung.

Diese Verpflichtung greift auch keineswegs immer oder nur im "Industriepark", sondern stellt auf die konkrete Situation des Betriebsbereiches ab. Im Industriepark ergeben sich jedoch aufgrund der in vielen (wenn auch nicht allen) Fällen engen Nachbarschaft von Betriebsbereichen und ihrer Verflechtung oft besondere Anforderungen. Der Betreiber kann grundsätzlich frei entscheiden, wie er sie erfüllt. Nur im Ausnahmefall ist denkbar, dass sein Ermessen "auf Null reduziert" ist, weil nur noch eine bestimmte Maßnahme geeignet und damit erforderlich ist, und folglich von Seiten einer Behörde konkret gefordert werden kann.

Die Gesamtgefahr ist zunächst im Kontext mit dem von § 8 geforderten Sicherheitskonzept und Sicherheitsmanagementsystem zu berücksichtigen. Die Verordnung fordert für jeden Betriebsbereich ein Konzept und jeweils ein System, allerdings keine gemeinsame Leitung des Betriebsbereiches. Auch kann ein Betreiber für mehrere Betriebsbereiche gleichartige Regelungen treffen, die jedoch dann betriebsbereichspezifisch weiter zu entwickeln sind. Die Betreiber sind auch nicht daran gehindert, über ihre Verpflichtung zur Abstimmung der Einzelkonzepte und -Systeme hinaus betreiberübergreifende Regelungen zu schaffen. Ein gemeinsames Sicherheitskonzept lässt sich verstehen als vorweg genommene "Koordination" der Konzepte aller an der Gesamtgefahr beteiligten Betreiber. Eine Koordination der Sicherheitsmanagementsysteme ist insbesondere dann gewährleistet, wenn gemeinsame Beratungs- oder sogar Entscheidungsgremien und/oder gemeinsame Regelungen zu sicherheitsrelevanten Vorgängen geschaffen werden. Je nach Beschaffenheit der Gesamtgefahr können solche Maßnahmen besonders empfehlenswert sein; Gegenstand einer Anordnung sind sie nur, wenn es hierzu keine Alternativen gibt.

Die öffentlich-rechtliche Koordinationspflicht kommt im Ergebnis damit der vielfach bereits auf privatrechtlicher Basis geleisteten Koordination der Betreiber im Industriepark sehr nahe, die nun – zumindest unter den Voraussetzungen des Störfallrechts – auch öffentlich-rechtlich gefordert und damit zusätzlich abgesichert sind.

Aus § 6 Abs. 3 ergibt sich wiederum, dass die bereichsbezogenen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zumindest die nach Maßgabe des § 15 festgestellte Gesamtgefahr reflektieren müssen. Hierzu empfiehlt sich erneut eine industrieparkweite interne Regelung. Auch diese ist zwar rechtlich nicht gefordert, liegt aber auch unter dem Gesichtspunkt der Effizienz nahe und stellt letztlich eine Weiterentwicklung des bisher von der 3. Störfallverwaltungsvorschrift empfohlenen "Werksplans" dar.

Von der Planung des Notfallmanagements ist seine Gestaltung zu unterscheiden, die wiederum weitgehend dem Betreiber überlassen ist. Gefordert ist lediglich eine betriebsbereichsweite Leitung der Notfallmaßnahmen, also eine zentrale Notfallorganisation für den Betriebsbereich, hingegen keine zentrale Leitung bereichsübergreifender Maßnahmen. Auch Dominobetreiber sind nicht verpflichtet, sich einer einheitlichen Führung im Industriepark im Störfall zu unterstellen, wenngleich dies zweifellos sachlich sinnvoll ist.

Die zentrale Servicegesellschaft (auch "Infrastrukturgesellschaft" genannt) kann bei "gemeinsamer" Beauftragung durch die Standortgesellschaften eine wichtige Koordinationsfunktion wahrnehmen, ohne dadurch in eine erweiterte öffentlich-rechtliche Verantwortung zu geraten. Ihr besonderer Vorzug liegt in ihrem Koordinationspotential, das sie befähigt, die mit dem Werkbetreiber verloren gegangene integrierende Funktion zu ersetzen.

Voraussetzung hierzu ist aber eine entsprechende Beauftragung, die auf öffentlich-rechtlicher Ebene jedoch nicht erzwungen werden kann. Wohl liegt diese aus praktischen Erwägungen umso näher, je größer die Gesamtgefahr ist und damit die Koordinationspflichten der einzelnen Betreiber. Mit zunehmender "Dichte" dieser Pflichten werden industrieparkweite Lösungen effizienter und desto mehr liegt eine Beauftragung der Servicegesellschaft nahe.

Insbesondere bietet sich an, der Servicegesellschaft für den Störfall zentrale Koordinations- und Unterstützungsaufgaben zuzuweisen, was auch das Vorhalten einer "Werkfeuerwehr" nahe legt. Die hierfür maßgeblichen Brand- bzw. Feuerschutzgesetze für die untersuchten Industrieparks erschweren bzw. vereiteln jedoch eine Aufrechterhaltung der überaus bedeutsamen Funktion der industrieparkweit zuständigen "Werk"-Feuerwehr .

So führt die "versteckte Hauptpflicht" zur Berücksichtigung der Gesamtgefahr (insofern) zur Annährung des Industrieparks an das frühere Werk/Kombinat. Das Ergebnis einer (allerdings relativen) Einheit verdankt sich nun nicht mehr der Organisation des Werkbetreibers, sondern der Koordination der Betreiber im Industriepark.

3. Resümee

Die Untersuchung hat gezeigt, dass Richtlinie wie Verordnung geeignete Lösungen bereithalten, um der Situation im Industriepark gerecht zu werden. Zwar können beide ihr Ziel einer Betrachtung der Gesamtgefahr im Industriepark nicht mehr "geradewegs" über den gesamtverantwortlichen (Werk-) Betreiber erreichen. Sie halten jedoch ausreichende Instrumente zur Lösung dieses Problems bereit, ohne die Existenz und insbesondere eine marktorientierte Weiterentwicklung der Industrieparks in Frage zu stellen.

Vor allem die besondere Berücksichtigung des "Domino-Effektes" eröffnet die Möglichkeit, besondere Anforderungen an die Störfallvorsorge einzelner Betreiber im Industriepark zu entwickeln. Die Verordnung kann aber nur betreiberbezogen das zur Erreichung ihres Zwecks "Erforderliche" vorschreiben. Der damit gegebene Gestaltungsspielraum kann öffentlich-rechtlich auch nicht im Sinne einer "Best- Practice-Lösung" eingeschränkt werden. Wohl können sich im Einzelfall aus den jeweiligen Verhältnissen im Industriepark konkrete Forderungen ableiten lassen. Je intensiver mögliche Wechselwirkungen im Störfall sind, desto eher kann die Behörde eine engere Kooperation anordnen.

Freiwillige, auf privatrechtlicher Basis entwickelte Instrumente zur Berücksichtigung der Gesamtgefahr erfüllen zugleich die oftmals parallele öffentlich-rechtliche Pflicht. Zwar verbleiben auch andere Gestaltungsmöglichkeiten, doch drängen sich die in den untersuchten Parks entwickelten Lösungen oft im Sinne eines "Modells" auf. Je intensiver die freiwillige oder "gebotene" Kooperation der Betreiber, desto mehr bietet sich die Einschaltung einer Servicegesellschaft an. Sie kann partiell die mit dem Werkbetreiber verlorene, integrierende Funktion ersetzen. Insgesamt führt ihre intensive Einbindung den Industriepark zu einer "relativen Einheit", die sich weniger dem rechtlichen Zwang zur Koordination, als der Einsicht in ihre Notwendigkeit verdankt.

Die Untersuchung hatte sich – entsprechend ihrem Auftrag – auf die Umsetzung der SEVESO II-Richtlinie zu beschränken. Es hat sich jedoch deutlich gezeigt, dass der Industriepark eine Vielzahl weiterer Rechts- und Organisationsfragen aufwirft, die hier nicht behandelt werden konnten. Zwar konnte die Untersuchung einige Grundsatzfragen aufgreifen, die auch bei der Lösung weiterer Fragen wegweisend
 


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Einleitung zum Thema Betriebssicherheitsverordnung , Verknüpfung zur IUE-Leitseite

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Betriebssicherheitsverordnung , Anlagensicherheit , Anlagencontrolling , Inventarisierung , Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit