Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbetrachtung gemäß
Störfall-Verordnung
(12. BImschV)
Sicherheitsbetrachtung gemäß TRGS 300
Aufsichts- und Genehmigungsbehörden können für die Genehmigung (Genehmigungsanträge) eines Betriebes je nach Anlagenart und der Menge eingesetzter oder entstehender Gefahrstoffe eine Sicherheitsbetrachtung oder -analyse fordern, um Störfallauswirkungen beurteilen zu können.
Die betroffenen Anlagenarten werden in der 12. BImSchV aufgeführt; dort und in den zugehörigen Verwaltungsvorschriften werden Anforderungen an die Sicherheitsanalyse oder -betrachtung gestellt: u.a. Anlagenbeschreibung, konstruktive Merkmale und Angaben zur Auslegung der Anlageteile, Schutzzonen und Zugänglichkeit der Anlage, Verfahrensbeschreibung (Grundzüge, Bedingungen), Stoffbeschreibung (Bezeichnung, Stoff- und Reaktionskenndaten, Zustand und Menge), Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile, der Schutzeinrichtungen und der Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, Auffinden von Gefahrenquellen, PAAG-Verfahren (systematische Suche nach Störungen: Ursache, Auswirkung, Gegenmaßnahmen), Beschreibung der störfallverhindernden und störfallbegrenzenden Maßnahmen, Störfall-Szenario, organisatorische Maßnahmen, Beschreibung der Zusammenarbeit mit den Behörden, die für Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz zuständig sind.
Im Falle von Sicherheitsbetrachtungen gemäß TRGS 300 sind die Maßnahmen zum Arbeitsschutz ein wesentlicher Aspekt, so dass hier anhand anderer Schwerpunkte die Anlagensicherheit beurteilt wird.
Zu diesen Begutachtungen gehört die Beurteilung des Standes der Technik und der Sicherheitstechnik, ein profundes verfahrenstechnisches Verständnis, die Fähigkeit zur Folgenabschätzung nach einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sowie eine unvoreingenommene Sichtweise. Für die Erstellung, Überprüfung oder Fortschreibung einer Sicherheitsanalyse oder -betrachtung muss ein Gutachter beauftragt werden.
Gemäß der aktuellen StörfallVO kann nun
auch ein externer Störfallbeauftragter eingesetzt werden.
Fällt Ihr (Hilfsstoff-)Lager unter die 12. BImSchV?
Das kann seit Mai 2002 tatsächlich der Fall sein!
Mit der Neufassung der StörfallVO kommen auch auf
Betreiber von nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen Anforderungen
(in der Regel "Grundpflichten") zu, die am Begriff des Betriebsbereiches
gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG festgemacht werden. Hierzu gehört
z.B. die Pflicht zur Erstellung eines Konzeptes, das darlegt, wie Störfälle
verhindert werden sollen. Weiterhin sind wegen der überarbeiteten
Stoffliste erneut eingesetzte Stoffe und Stoffgruppen zu prüfen.
Wir helfen Ihnen, die behördlichen Anforderungen
zu erfüllen.
Kontaktieren Sie uns z.B. unter unserer e-Post-Adresse.
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IUE-Info: Sicherheitsanalysen und
Sicherheitsbetrachtungen
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Einschätzung von Gefahren
und Risiken durch genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz,
Beurteilung von Störfallauswirkungen
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Bundes-Immissionsschutzgesetz,
Störfallverordnung, 12. BImSchV, TRGS 300, Ausbreitungsrechnung, Prüfung
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