[hp_iue15.htm , Rev. 09, 2008-11-10]
Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (IB)
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
gemäß §53 BImSchG
„Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben
einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz zu bestellen,
sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen
wegen der
1) von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
2) technischen Problemen der Emissionsbegrenzung oder
3) Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer
Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, erforderlich ist.
[...]
Der IB berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen
in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können.
Er ist berechtigt und verpflichtet,
1) auf die Entwicklung a) umweltfreundlicher Verfahren,
einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Reststoffe oder
deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme,
b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung
und Wiederverwertung, hinzuwirken.“ [§§ 53, 54 BImSchG]
Diese Aufgaben erfordern Kenntnisse über die Anlage
und Anlagenkomponenten, die Verfahren, die Emissionen, die geltenden Gesetze,
Normen, Richtlinien, Verordnungen.
Ein IB muss eine entsprechende Ausbildung (Abschluss
eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der
Physik an einer Hochschule sowie den Erwerb der Fachkunde gemäß
5.
BImSchV
und zweijährige praktische Kenntnis der zu betreuenden
Anlage oder Anlagenart) aufweisen und sich regelmäßig weiterbilden.
Da die Bestellung eines internen IB für einen Betreiber
mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden ist (Arbeitsausfall
für Fortbildung, Durchführung von Mitarbeiterschulung usw.) sollte
von einem Betreiber - nach Rücksprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde
- in Erwägung gezogen werden, einen externen IB zu beauftragen.
Das Abwägen der Vor- und Nachteile, die durch einen
externen IB entstehen, ist stark von betrieblichen Gegebenheiten abhängig
und sollte durch ein Gespräch mit einer als IB ausgebildeten Fachkraft
zu einem Entschluss führen.
Kontaktieren Sie uns z.B. unter unserer e-Post-Adresse.
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IUE-Info: Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (IB) nach Par. 53
BImSchG
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Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz nach §53
BImSchG, Aufgaben, Nutzen
Schlüsselwörter /
keywords der Seite:
Bundes-Immissionsschutzgesetz, externer Betriebsbeauftragter; betrieblicher
Umweltschutz, Betriebsorganisation, Anforderungen von Behörden