[hp_iue15.htm , Rev. 11, 2018-07-16]
 

Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (IB)
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz gemäß §53 BImSchG
 
„Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
1) von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
2) technischen Problemen der Emissionsbegrenzung oder
3) Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, erforderlich ist. [...]
 
Der IB berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
1) auf die Entwicklung a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Reststoffe oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme, b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung, hinzuwirken.“ [§§ 53, 54 BImSchG]
 
Diese Aufgaben erfordern Kenntnisse über die Anlage und Anlagenkomponenten, die Verfahren, die Emissionen, die geltenden Gesetze, Normen, Richtlinien, Verordnungen.
Ein IB muss eine entsprechende Ausbildung (Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule sowie den Erwerb der Fachkunde gemäß
5. BImSchV und zweijährige praktische Kenntnis der zu betreuenden Anlage oder Anlagenart) aufweisen und sich regelmäßig weiterbilden.
 
Da die Bestellung eines internen IB für einen Betreiber mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden ist
(Arbeitsausfall für Fortbildung, Durchführung von Mitarbeiterschulung usw.)
sollte von einem Betreiber - nach Rücksprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde - in Erwägung gezogen werden, einen externen IB zu beauftragen.
 
Das Abwägen der Vor- und Nachteile, die durch einen externen IB entstehen, ist stark von betrieblichen Gegebenheiten abhängig und sollte durch ein Gespräch mit einer als IB ausgebildeten Fachkraft zu einem Entschluss führen.
 


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IUE-Info: Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (IB) nach Par. 53 BImSchG

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Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz nach §53 BImSchG, Aufgaben, Nutzen

Schlüsselwörter / keywords der Seite:
Bundes-Immissionsschutzgesetz, externer Betriebsbeauftragter; betrieblicher Umweltschutz, Betriebsorganisation, Anforderungen von Behörden