[hp_iue15.htm , Rev.
11, 2018-07-16]
Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (IB)
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz gemäß §53 BImSchG
„Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte
für Immissionsschutz zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die
Größe der Anlagen wegen der
1) von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
2) technischen Problemen der Emissionsbegrenzung oder
3) Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen
hervorzurufen, erforderlich ist. [...]
Der IB berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die
für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und
verpflichtet,
1) auf die Entwicklung a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich
Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der
beim Betrieb entstehenden Reststoffe oder deren Beseitigung als Abfall sowie
zur Nutzung von entstehender Wärme, b) umweltfreundlicher Erzeugnisse,
einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung,
hinzuwirken.“ [§§ 53, 54 BImSchG]
Diese Aufgaben erfordern Kenntnisse über die Anlage und Anlagenkomponenten, die
Verfahren, die Emissionen, die geltenden Gesetze, Normen, Richtlinien,
Verordnungen.
Ein IB muss eine entsprechende Ausbildung (Abschluss eines Studiums auf den
Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule
sowie den Erwerb der Fachkunde gemäß 5. BImSchV
und zweijährige praktische Kenntnis der zu betreuenden
Anlage oder Anlagenart) aufweisen und sich regelmäßig weiterbilden.
Da die Bestellung eines internen IB für einen Betreiber mit erheblichen
zusätzlichen Kosten verbunden ist
(Arbeitsausfall für Fortbildung, Durchführung von Mitarbeiterschulung usw.)
sollte von einem Betreiber - nach Rücksprache mit der zuständigen
Aufsichtsbehörde - in Erwägung gezogen werden, einen externen IB zu
beauftragen.
Das Abwägen der Vor- und Nachteile, die durch einen externen IB entstehen, ist
stark von betrieblichen Gegebenheiten abhängig und sollte durch ein Gespräch
mit einer als IB ausgebildeten Fachkraft zu einem Entschluss führen.
Kontaktieren Sie uns z.B.
unter unserer E-Post-Adresse.
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IUE-Info: Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (IB) nach Par. 53
BImSchG
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Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz nach §53 BImSchG,
Aufgaben, Nutzen
Schlüsselwörter
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Bundes-Immissionsschutzgesetz, externer Betriebsbeauftragter; betrieblicher
Umweltschutz, Betriebsorganisation, Anforderungen von Behörden