[hp_iue16.htm , Rev. 10, 2018-07-16]
Entsorgungsfachbetrieb
allgemeine Einführung in die Problematik
Den "Fachbetrieb"
gemäß Wasserhaushaltsgesetz kennt man bereits seit vielen Jahren. Als das KrW-/AbfG formuliert wurde, überlegte man, dass
sich auch Entsorgungsbetriebe als Fachbetriebe qualifizieren können; dazu wurde
die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
geschaffen. Diese Verordnung ist am 07. Oktober 1996 gleichzeitig mit dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz inkraft getreten.
Entsorgungsfachbetriebe
müssen gemäß der Verordnung bestimmte Anforderungen erfüllen und erhalten dafür
folgende Vorteile:
1 Eine
Transportgenehmigung wird überflüssig.
2 Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte wird überflüssig
(sonst neuerdings nach KrW-/AbfG
gefordert).
3 Wettbewerbsvorteile, weil ein Abfallerzeuger, der einen
Entsorgungsfachbetrieb mit einer
Entsorgung betraut, seiner Sorgfaltspflicht nachkommt.
4 Beim Entsorgungsnachweisverfahren entfällt die erforderliche Bestätigung
durch die Behörde.
Der letztgenannte Punkt ist
für den betroffenen Entsorgerbetrieb von Vorteil,
weil es damit nun möglich wird, das Entsorgungsnachweisverfahren und den
Entsorgungsvorgang bei Sonderabfällen innerhalb weniger Tage nach Auftrag durch
einen Abfallerzeuger abzuwickeln, während die Vorlaufzeit in der Vergangenheit
durch die Abwicklung des Entsorgungsnachweisverfahrens in der Regel 3 bis 4
Monate dauerte.
Der Wettbewerbsvorteil für
Entsorgungsfachbetriebe besteht darin, dass falls ein Abfallerzeuger einen
Entsorgungsfachbetrieb mit einer Entsorgungsdienstleistung beauftragt, dieser
Abfallerzeuger keine weiteren Sorgfaltspflichten über den weiteren Werdegang
seines Abfalls hat.
Diese besondere
Sorgfaltspflicht, die jeder Abfallerzeuger hat, gründet sich nicht auf
entsprechende Passagen im Abfallgesetz und dazugehörigen Verordnungen, sondern
auf der Rechtsprechung. Hier ist besonders das sogenannte Falisan-Urteil
zu nennen, das vom Bundesgerichtshof am 1994-03-02 gefällt wurde:
"Wer einen anderen mit
der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftragt, muss sich vergewissern,
dass dieser zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung
- tatsächlich im Stande
- und rechtlich befugt ist,
andernfalls verletzt er seine Sorgfaltspflicht und handelt fahrlässig".
Nach den bisherigen Reaktionen unter Verbänden und Entsorgerfirmen
zeichnet es sich ab, dass ein großer Teil der Entsorgungsbetriebe sich als
Fachbetriebe zertifizieren lassen werden.
Entsorgungsbetriebe können
sich nach verschiedenen Verfahren zertifizieren lassen:
* Zertifizierung von
Qualitätsmanagement-Systemen (QMS) nach DIN EN ISO 9000ff
(QMS für Entsorgungsfachbetriebe)
* Validierung/Zertifizierung von Umweltmanagement-Systemen nach EG
Öko-Audit-Verordnung
1836/93 oder gemäß ISO 14001
* Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG
bzw. entsprechend der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
* bisherige branchenspezifische Qualifizierungsmaßnahmen für
Verwertungsbetriebe:
- Zertifizierung von Elektronikschrottverwertern nach
ZVEI/VDMA - Anforderungen
- Lizenzieren von Altautoverwertungsbetrieben nach
herstellerspezifischen Anforderungen
- Zertifizierung von Altreifenverwertern nach BRV/TÜV
Rheinland-Kriterien
Welche Form der
Zertifizierung für Entsorgungsbetriebe sinnvoll sind, hängt von der Größe und
der Tätigkeit der entsprechenden Betriebe ab.
Ein
Qualitätsmanagement-System nach DIN EN ISO 9001ff ist für größere komplexe Entsorgerbetriebe sicherlich sinnvoll. Bei vielen kleinen
"Containerbetrieben" mit typischerweise 10 bis 20 Mitarbeitern ist
der Betrieb überschaubar, so dass es vom Einzelfall abhängt, ob der Aufwand für
ein Qualitätsmanagement-System angemessen ist.
Der Aufbau eines
Umweltmanagement-Systems ist nur bei großtechnischen Anlagen, wie z. B.
Verbrennungsanlagen, sinnvoll, denn dort können durch kontinuierliche
Verbesserungsprozesse Emissionen in Form von Rauchgasen, Abwasser, Abfällen und
Lärm gesenkt werden. Betriebe, die dagegen z.B. ausschließlich Beförderer sind,
stellen nicht die typische Zielgruppe der Öko-Audit-Verordnung dar.
Einige Verwertungsbetriebe
können sich bereits heute nach speziellen Anforderungen zertifizieren lassen.
Für die Zukunft ist eine noch stärkere Differenzierung der Zertifizierungen
entsprechend den verschiedenen Verwertungsprozessen zu erwarten. Grundlage wird
aber auch hier stets die EfbV sein, die im Einzelfall um tätigkeitsspezifische
Anforderungen ergänzt wird.
Für kleine Betriebe, die im
Wesentlichen Abfälle befördern, scheint die Zertifizierung zum
Entsorgungsfachbetrieb die beste Wahl zu sein.
In Absatz 1 des § 52 KrW-/AbfG werden zwei Möglichkeiten definiert,
Entsorgungsfachbetrieb zu werden.
1 Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das Überwachungszeichen
einer
nach § 3 EfbV anerkannten Entsorgergemeinschaft zu tragen,
oder
2 einen
Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation
abgeschlossen hat, der eine mindestens einjährige
Überprüfung einschließt.
Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung der für die
Abfallwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Behörde.
In der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung werden diese allgemein formulierten
Bedingungen und Anforderungen an die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb
näher ausgeführt und festgelegt, welche Betriebe Entsorgungsfachbetriebe werden
können:
-
Entsorgungsfachbetrieb kann jeder Betrieb werden, der abfallwirtschaftliche
Tätigkeiten vornimmt.
- Es muss sich um selbständige Betriebe oder selbständige Teile
eines Unternehmens
handeln, die gewerbsmäßig im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmen oder öffentlicher
Einrichtungen Abfälle einsammeln, befördern, lagern,
behandeln, verwerten oder beseitigen.
- Die Maklertätigkeit wird nicht erfasst.
Bei den Anforderungen an
Entsorgungsfachbetriebe muss man unterscheiden zwischen den
* allgemeinen Anforderungen, die im KrW-/AbfG
selbst formuliert werden (§ 52 Abs. 2):
- Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse,
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
- Ausreichender Versicherungsschutz,
- Anforderungen an Geräte und Ausrüstungen,
- Entsorgerbetriebe, die beauftragte Dritte
gemäß § 16 KrW-/AbfG sind,
haben ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen.
und den
* Anforderungen, die
detailliert in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung formuliert werden:
- Anforderungen an die Organisation:
Festlegung von Verantwortung, Entscheidungs- und
Mitwirkungsbefugnisse
für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und Darstellung
in Form von
Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen.
Arbeitsanweisungen für die im Betrieb vorgenommenen
abfallwirtschaftlichen
Tätigkeiten. Bestellung der erforderlichen
Betriebsbeauftragten nach Umwelt-
oder Gefahrgutvorschriften.
- Betriebsinhaber und
Führungspersonal ...
... müssen zuverlässig sein und die für den
Tätigkeitsbereich erforderliche
Fachkunde besitzen. Jeder Standort muss über mindestens eine
für die Leitung
und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person
verfügen.
- Sonstiges Personal ...
... muss ausreichend vorhanden sein (Nachweis über
Einsatzplan), ebenfalls
zuverlässig sein und über die jeweilig erforderliche
Sachkunde verfügen
(Berufserfahrung: Einarbeitung).
- Schulung
Sämtliches Personal muss durch regelmäßige
Weiterbildung/Schulung über den
für ihre Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand
verfügen.
Der Schulungsbedarf ist entsprechend zu ermitteln (Schulungsplan).
- Allgemeine
Rechtsvorschriften
Die für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften müssen beachtet werden. Sämtliche
erforderlichen Genehmigungen,
Zulassungen etc. müssen vorliegen und beachtet werden.
- Betriebstagebuch
Nachweis des ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle (u. a.
Art, Menge,
Herkunft und Abfallweg). Ein Betriebstagebuch ist für jeden
Standort zu führen.
- Versicherungsschutz
auf Basis einer betrieblichen Risikoabschätzung; bei
Betrieben, die Abfälle lagern,
behandeln, verwerten oder beseitigen, mindestens eine
Umwelt- und eine
Betriebshaftpflichtversicherung. Beförderer benötigen eine
auf die Beförderung
von Abfällen zugeschnittene Umwelthaftpflichtversicherung.
- Beauftragung Dritter
Der Entsorgungsfachbetrieb darf für abfallwirtschaftliche
Tätigkeiten, für die er
selbst zertifiziert ist, ebenfalls nur
Entsorgungsfachbetriebe beauftragen.
Zertifizierung
Wenn ein Entsorgungsbetrieb
die genannten Anforderungen erfüllt, kann er sich entweder durch eine
Entsorgergemeinschaft oder eine technische Überwachungsorganisation auditieren
lassen, um das Überwachungszeichen „Entsorgungsfachbetrieb“ und ein entsprechendes
Zertifikat zu erlangen. In beiden Fällen muss eine Auditierung mindestens
einmal jährlich erfolgen. Der Geltungsbereich des Gütezeichens oder des
Zertifikates ist hierbei genau zu spezifizieren:
- Namen und Sitz des
Betriebes und seiner Betriebsstätten
- die Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeit des Betriebes bezogen auf seine
Betriebsstätte
- Name der Überwachungsorganisation/Entsorgergemeinschaft
Im Falle der Zertifizierung
eines Entsorgungsfachbetriebes durch eine technische Überwachungsorganisation
legt die Verordnung fest, dass ein Überwachungsvertrag mit folgendem Inhalt
geschlossen wird:
- Überprüfung der in der
Verordnung genannten Anforderungen jährlich und
nach wesentlichen Änderungen des Betriebes.
- Der Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist
schriftlich zu dokumentieren.
Soweit Mängel festgestellt wurden, sind diese zu benennen und mit
Fristen zu
belegen.
- Informationen sind vertraulich zu behandeln.
Die Pflicht zur Mitteilung gegenüber der für die Zustimmung zum
Überwachungsvertrag zuständigen Behörde bleibt unberührt.
Dieser Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der für die
Abfallwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörde (Umweltministerien der
Bundesländer) oder
der von ihr bestimmten Behörde.
Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn:
- der Überwachungsvertrag, die in der Verordnung genannten Vertragsinhalte
erfüllt
und
- der beauftragte Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit,
Unabhängigkeit
und Fachkunde besitzt.
Die Zustimmung zum
Überwachungsvertrag kann mit Bestimmungen verbunden werden und unter bestimmten
Voraussetzungen widerrufen werden.
Kontaktieren Sie uns z.B.
unter unserer E-Post-Adresse.
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Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung, EfbV, Anforderungen an Fachkunde, Betrieb,
Möglichkeiten zur Zertifizierung
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Recycling-Unternehmen, Abfallbehandlung, Abfallwirtschaft,
Entsorgungsfachbetrieb, Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung, EfbV,
Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfallgesetz, KrW-/AbfG,
Anforderungen, Voraussetzungen, Maklergenehmigung, Zertifizierung