[hp_iue16.htm , Rev. 08, 2008-11-10]
Entsorgungsfachbetrieb
allgemeine Einführung in die Problematik
Den "Fachbetrieb" gemäß Wasserhaushaltsgesetz kennt man bereits seit vielen Jahren. Als das KrW-/AbfG formuliert wurde, überlegte man, dass sich auch Entsorgungsbetriebe als Fachbetriebe qualifizieren können; dazu wurde die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) geschaffen. Diese Verordnung ist am 07. Oktober 1996 gleichzeitig mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz inkraft getreten.
Entsorgungsfachbetriebe müssen gemäß der Verordnung bestimmte Anforderungen erfüllen und erhalten dafür folgende Vorteile:
1 Eine Transportgenehmigung wird überflüssig.
2 Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte
wird überflüssig
(sonst neuerdings nach KrW-/AbfG gefordert).
3 Wettbewerbsvorteile, weil ein Abfallerzeuger,
der einen Entsorgungsfachbetrieb mit einer
Entsorgung betraut, seiner Sorgfaltspflicht
nachkommt.
4 Beim Entsorgungsnachweisverfahren entfällt
die erforderliche Bestätigung durch die Behörde.
Der letztgenannte Punkt ist für den betroffenen Entsorgerbetrieb von Vorteil, weil es damit nun möglich wird, das Entsorgungsnachweisverfahren und den Entsorgungsvorgang bei Sonderabfällen innerhalb weniger Tage nach Auftrag durch einen Abfallerzeuger abzuwickeln, während die Vorlaufzeit in der Vergangenheit durch die Abwicklung des Entsorgungsnachweisverfahrens in der Regel 3 bis 4 Monate dauerte.
Der Wettbewerbsvorteil für Entsorgungsfachbetriebe besteht darin, dass falls ein Abfallerzeuger einen Entsorgungsfachbetrieb mit einer Entsorgungsdienstleistung beauftragt, dieser Abfallerzeuger keine weiteren Sorgfaltspflichten über den weiteren Werdegang seines Abfalls hat.
Diese besondere Sorgfaltspflicht, die jeder Abfallerzeuger hat, gründet sich nicht auf entsprechende Passagen im Abfallgesetz und dazugehörigen Verordnungen, sondern auf der Rechtsprechung. Hier ist besonders das sogenannte Falisan-Urteil zu nennen, das vom Bundesgerichtshof am 1994-03-02 gefällt wurde:
"Wer einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden
Abfalls beauftragt, muss sich vergewissern, dass dieser zur ordnungsgemäßen
Abfallbeseitigung
- tatsächlich im Stande
- und rechtlich befugt ist,
andernfalls verletzt er seine Sorgfaltspflicht und handelt
fahrlässig".
Nach den bisherigen Reaktionen unter Verbänden und
Entsorgerfirmen zeichnet es sich ab, dass ein großer Teil der Entsorgungsbetriebe
sich als Fachbetriebe zertifizieren lassen werden.
Entsorgungsbetriebe können sich nach verschiedenen Verfahren zertifizieren lassen:
* Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen
(QMS) nach DIN EN ISO 9000ff
(QMS für
Entsorgungsfachbetriebe)
* Validierung/Zertifizierung von Umweltmanagement-Systemen
nach EG Öko-Audit-Verordnung
1836/93 oder gemäß ISO
14001
* Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß
§ 52 KrW-/AbfG bzw. entsprechend der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
(EfbV)
* bisherige branchenspezifische Qualifizierungsmaßnahmen
für Verwertungsbetriebe:
- Zertifizierung von Elektronikschrottverwertern
nach ZVEI/VDMA - Anforderungen
- Lizenzieren von Altautoverwertungsbetrieben
nach herstellerspezifischen Anforderungen
- Zertifizierung von Altreifenverwertern
nach BRV/TÜV Rheinland-Kriterien
Welche Form der Zertifizierung für Entsorgungsbetriebe sinnvoll sind, hängt von der Größe und der Tätigkeit der entsprechenden Betriebe ab.
Ein Qualitätsmanagement-System nach DIN EN ISO 9001ff ist für größere komplexe Entsorgerbetriebe sicherlich sinnvoll. Bei vielen kleinen "Containerbetrieben" mit typischerweise 10 bis 20 Mitarbeitern ist der Betrieb überschaubar, so dass es vom Einzelfall abhängt, ob der Aufwand für ein Qualitätsmanagement-System angemessen ist.
Der Aufbau eines Umweltmanagement-Systems ist nur bei großtechnischen Anlagen, wie z. B. Verbrennungsanlagen, sinnvoll, denn dort können durch kontinuierliche Verbesserungsprozesse Emissionen in Form von Rauchgasen, Abwasser, Abfällen und Lärm gesenkt werden. Betriebe, die dagegen z.B. ausschließlich Beförderer sind, stellen nicht die typische Zielgruppe der Öko-Audit-Verordnung dar.
Einige Verwertungsbetriebe können sich bereits heute nach speziellen Anforderungen zertifizieren lassen. Für die Zukunft ist eine noch stärkere Differenzierung der Zertifizierungen entsprechend den verschiedenen Verwertungsprozessen zu erwarten. Grundlage wird aber auch hier stets die EfbV sein, die im Einzelfall um tätigkeitsspezifische Anforderungen ergänzt wird.
Für kleine Betriebe, die im Wesentlichen Abfälle befördern, scheint die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb die beste Wahl zu sein.
In Absatz 1 des § 52 KrW-/AbfG werden zwei Möglichkeiten
definiert, Entsorgungsfachbetrieb zu werden.
1 Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist,
das Überwachungszeichen einer
nach § 3 EfbV anerkannten Entsorgergemeinschaft
zu tragen, oder
2 einen Überwachungsvertrag mit einer technischen
Überwachungsorganisation
abgeschlossen hat, der eine mindestens
einjährige Überprüfung einschließt.
Überwachungsverträge bedürfen
der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Behörde.
In der Entsorgungsfachbetriebeverordnung werden diese allgemein formulierten Bedingungen und Anforderungen an die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb näher ausgeführt und festgelegt, welche Betriebe Entsorgungsfachbetriebe werden können:
- Entsorgungsfachbetrieb kann jeder Betrieb
werden, der abfallwirtschaftliche
Tätigkeiten vornimmt.
- Es muss sich um selbständige Betriebe
oder selbständige Teile eines Unternehmens
handeln, die gewerbsmäßig
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher
Einrichtungen Abfälle einsammeln,
befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen.
- Die Maklertätigkeit wird nicht erfasst.
Bei den Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe muss
man unterscheiden zwischen den
* allgemeinen Anforderungen, die im KrW-/AbfG
selbst formuliert werden (§ 52 Abs. 2):
- Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse,
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
- Ausreichender Versicherungsschutz,
- Anforderungen an Geräte und Ausrüstungen,
- Entsorgerbetriebe, die beauftragte Dritte gemäß
§ 16 KrW-/AbfG sind,
haben ein Abfallwirtschaftskonzept
vorzulegen.
und den
* Anforderungen, die detailliert in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
formuliert werden:
- Anforderungen an die Organisation:
Festlegung von Verantwortung, Entscheidungs-
und Mitwirkungsbefugnisse
für alle abfallwirtschaftlichen
Tätigkeiten und Darstellung in Form von
Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen.
Arbeitsanweisungen für die im
Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen
Tätigkeiten. Bestellung
der erforderlichen Betriebsbeauftragten nach Umwelt-
oder Gefahrgutvorschriften.
- Betriebsinhaber und Führungspersonal ...
... müssen zuverlässig sein
und die für den Tätigkeitsbereich erforderliche
Fachkunde besitzen. Jeder Standort
muss über mindestens eine für die Leitung
und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortliche Person verfügen.
- Sonstiges Personal ...
... muss ausreichend vorhanden sein
(Nachweis über Einsatzplan), ebenfalls
zuverlässig sein und über
die jeweilig erforderliche Sachkunde verfügen
(Berufserfahrung: Einarbeitung).
- Schulung
Sämtliches Personal muss durch
regelmäßige Weiterbildung/Schulung über den
für ihre Tätigkeit erforderlichen
aktuellen Wissensstand verfügen.
Der Schulungsbedarf ist entsprechend
zu ermitteln (Schulungsplan).
- Allgemeine Rechtsvorschriften
Die für die abfallwirtschaftlichen
Tätigkeiten geltenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften müssen beachtet
werden. Sämtliche erforderlichen Genehmigungen,
Zulassungen etc. müssen vorliegen
und beachtet werden.
- Betriebstagebuch
Nachweis des ordnungsgemäßen
Verbleibs der Abfälle (u. a. Art, Menge,
Herkunft und Abfallweg). Ein Betriebstagebuch
ist für jeden Standort zu führen.
- Versicherungsschutz
auf Basis einer betrieblichen Risikoabschätzung;
bei Betrieben, die Abfälle lagern,
behandeln, verwerten oder beseitigen,
mindestens eine Umwelt- und eine
Betriebshaftpflichtversicherung. Beförderer
benötigen eine auf die Beförderung
von Abfällen zugeschnittene Umwelthaftpflichtversicherung.
- Beauftragung Dritter
Der Entsorgungsfachbetrieb darf für
abfallwirtschaftliche Tätigkeiten, für die er
selbst zertifiziert ist, ebenfalls
nur Entsorgungsfachbetriebe beauftragen.
Zertifizierung
Wenn ein Entsorgungsbetrieb die genannten Anforderungen erfüllt, kann er sich entweder durch eine Entsorgergemeinschaft oder eine technische Überwachungsorganisation auditieren lassen, um das Überwachungszeichen „Entsorgungsfachbetrieb“ und ein entsprechendes Zertifikat zu erlangen. In beiden Fällen muss eine Auditierung mindestens einmal jährlich erfolgen. Der Geltungsbereich des Gütezeichens oder des Zertifikates ist hierbei genau zu spezifizieren:
- Namen und Sitz des Betriebes und seiner Betriebsstätten
- die Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeit des
Betriebes bezogen auf seine Betriebsstätte
- Name der Überwachungsorganisation/Entsorgergemeinschaft
Im Falle der Zertifizierung eines Entsorgungsfachbetriebes durch eine technische Überwachungsorganisation legt die Verordnung fest, dass ein Überwachungsvertrag mit folgendem Inhalt geschlossen wird:
- Überprüfung der in der Verordnung genannten
Anforderungen jährlich und
nach wesentlichen Änderungen des Betriebes.
- Der Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich
zu dokumentieren.
Soweit Mängel festgestellt wurden,
sind diese zu benennen und mit Fristen zu
belegen.
- Informationen sind vertraulich zu behandeln.
Die Pflicht zur Mitteilung gegenüber
der für die Zustimmung zum
Überwachungsvertrag zuständigen
Behörde bleibt unberührt.
Dieser Überwachungsvertrag bedarf der
Zustimmung der für die Abfallwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörde
(Umweltministerien der Bundesländer) oder
der von ihr bestimmten Behörde.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn:
- der Überwachungsvertrag, die in der Verordnung
genannten Vertragsinhalte erfüllt
und
- der beauftragte Sachverständige die erforderliche
Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit
und Fachkunde besitzt.
Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann mit Bestimmungen verbunden werden und unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
Kontaktieren Sie uns z.B. unter unserer e-Post-Adresse.
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EfbV, Anforderungen an Fachkunde, Betrieb, Möglichkeiten zur Zertifizierung
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