[hp_iue16.htm , Rev. 10, 2018-07-16]

  

Entsorgungsfachbetrieb
allgemeine Einführung in die Problematik

Den "Fachbetrieb" gemäß Wasserhaushaltsgesetz kennt man bereits seit vielen Jahren. Als das KrW-/AbfG formuliert wurde, überlegte man, dass sich auch Entsorgungsbetriebe als Fachbetriebe qualifizieren können; dazu wurde die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) geschaffen. Diese Verordnung ist am 07. Oktober 1996 gleichzeitig mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz inkraft getreten.

Entsorgungsfachbetriebe müssen gemäß der Verordnung bestimmte Anforderungen erfüllen und erhalten dafür folgende Vorteile:

1  Eine Transportgenehmigung wird überflüssig.
2  Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte wird überflüssig
    (sonst neuerdings nach KrW-/AbfG gefordert).
3  Wettbewerbsvorteile, weil ein Abfallerzeuger, der einen Entsorgungsfachbetrieb mit einer
    Entsorgung betraut, seiner Sorgfaltspflicht nachkommt.
4  Beim Entsorgungsnachweisverfahren entfällt die erforderliche Bestätigung durch die Behörde.

Der letztgenannte Punkt ist für den betroffenen Entsorgerbetrieb von Vorteil, weil es damit nun möglich wird, das Entsorgungsnachweisverfahren und den Entsorgungsvorgang bei Sonderabfällen innerhalb weniger Tage nach Auftrag durch einen Abfallerzeuger abzuwickeln, während die Vorlaufzeit in der Vergangenheit durch die Abwicklung des Entsorgungsnachweisverfahrens in der Regel 3 bis 4 Monate dauerte.

Der Wettbewerbsvorteil für Entsorgungsfachbetriebe besteht darin, dass falls ein Abfallerzeuger einen Entsorgungsfachbetrieb mit einer Entsorgungsdienstleistung beauftragt, dieser Abfallerzeuger keine weiteren Sorgfaltspflichten über den weiteren Werdegang seines Abfalls hat.

Diese besondere Sorgfaltspflicht, die jeder Abfallerzeuger hat, gründet sich nicht auf entsprechende Passagen im Abfallgesetz und dazugehörigen Verordnungen, sondern auf der Rechtsprechung. Hier ist besonders das sogenannte Falisan-Urteil zu nennen, das vom Bundesgerichtshof am 1994-03-02 gefällt wurde:

"Wer einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftragt, muss sich vergewissern, dass dieser zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung
- tatsächlich im Stande
- und rechtlich befugt ist,
andernfalls verletzt er seine Sorgfaltspflicht und handelt fahrlässig".
Nach den bisherigen Reaktionen unter Verbänden und Entsorgerfirmen zeichnet es sich ab, dass ein großer Teil der Entsorgungsbetriebe sich als Fachbetriebe zertifizieren lassen werden.

Entsorgungsbetriebe können sich nach verschiedenen Verfahren zertifizieren lassen:

*  Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen (QMS) nach DIN EN ISO 9000ff
    (QMS für Entsorgungsfachbetriebe)
*  Validierung/Zertifizierung von Umweltmanagement-Systemen nach EG Öko-Audit-Verordnung
    1836/93 oder gemäß ISO 14001
*  Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG bzw. entsprechend der
    Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
*   bisherige branchenspezifische Qualifizierungsmaßnahmen für Verwertungsbetriebe:
    - Zertifizierung von Elektronikschrottverwertern nach ZVEI/VDMA - Anforderungen
    - Lizenzieren von Altautoverwertungsbetrieben nach herstellerspezifischen Anforderungen
    - Zertifizierung von Altreifenverwertern nach BRV/TÜV Rheinland-Kriterien

Welche Form der Zertifizierung für Entsorgungsbetriebe sinnvoll sind, hängt von der Größe und der Tätigkeit der entsprechenden Betriebe ab.

Ein Qualitätsmanagement-System nach DIN EN ISO 9001ff ist für größere komplexe Entsorgerbetriebe sicherlich sinnvoll. Bei vielen kleinen "Containerbetrieben" mit typischerweise 10 bis 20 Mitarbeitern ist der Betrieb überschaubar, so dass es vom Einzelfall abhängt, ob der Aufwand für ein Qualitätsmanagement-System angemessen ist.

Der Aufbau eines Umweltmanagement-Systems ist nur bei großtechnischen Anlagen, wie z. B. Verbrennungsanlagen, sinnvoll, denn dort können durch kontinuierliche Verbesserungsprozesse Emissionen in Form von Rauchgasen, Abwasser, Abfällen und Lärm gesenkt werden. Betriebe, die dagegen z.B. ausschließlich Beförderer sind, stellen nicht die typische Zielgruppe der Öko-Audit-Verordnung dar.

Einige Verwertungsbetriebe können sich bereits heute nach speziellen Anforderungen zertifizieren lassen. Für die Zukunft ist eine noch stärkere Differenzierung der Zertifizierungen entsprechend den verschiedenen Verwertungsprozessen zu erwarten. Grundlage wird aber auch hier stets die EfbV sein, die im Einzelfall um tätigkeitsspezifische Anforderungen ergänzt wird.

Für kleine Betriebe, die im Wesentlichen Abfälle befördern, scheint die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb die beste Wahl zu sein.

In Absatz 1 des § 52 KrW-/AbfG werden zwei Möglichkeiten definiert, Entsorgungsfachbetrieb zu werden.
1  Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das Überwachungszeichen einer
    nach § 3 EfbV anerkannten Entsorgergemeinschaft zu tragen, oder

2  einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation
    abgeschlossen hat, der eine mindestens einjährige Überprüfung einschließt.
    Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft
    zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

In der Entsorgungsfachbetriebeverordnung werden diese allgemein formulierten Bedingungen und Anforderungen an die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb näher ausgeführt und festgelegt, welche Betriebe Entsorgungsfachbetriebe werden können:

-   Entsorgungsfachbetrieb kann jeder Betrieb werden, der abfallwirtschaftliche
    Tätigkeiten vornimmt.
-   Es muss sich um selbständige Betriebe oder selbständige Teile eines Unternehmens
    handeln, die gewerbsmäßig im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher
    Einrichtungen Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen.
-  Die Maklertätigkeit wird nicht erfasst.
 

Bei den Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe muss man unterscheiden zwischen den
* allgemeinen Anforderungen, die im KrW-/AbfG selbst formuliert werden (§ 52 Abs. 2):
-  Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse,
-  Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
-  Ausreichender Versicherungsschutz,
-  Anforderungen an Geräte und Ausrüstungen,
Entsorgerbetriebe, die beauftragte Dritte gemäß § 16 KrW-/AbfG sind,
    haben ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen.

und den

* Anforderungen, die detailliert in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung formuliert werden:
- Anforderungen an die Organisation:
    Festlegung von Verantwortung, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse
    für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und Darstellung in Form von
    Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen.
    Arbeitsanweisungen für die im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen
    Tätigkeiten. Bestellung der erforderlichen Betriebsbeauftragten nach Umwelt-
    oder Gefahrgutvorschriften.

- Betriebsinhaber und Führungspersonal ...
    ... müssen zuverlässig sein und die für den Tätigkeitsbereich erforderliche
    Fachkunde besitzen. Jeder Standort muss über mindestens eine für die Leitung
    und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person verfügen.

- Sonstiges Personal ...
    ... muss ausreichend vorhanden sein (Nachweis über Einsatzplan), ebenfalls
    zuverlässig sein und über die jeweilig erforderliche Sachkunde verfügen
    (Berufserfahrung: Einarbeitung).

- Schulung
    Sämtliches Personal muss durch regelmäßige Weiterbildung/Schulung über den
    für ihre Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen.
    Der Schulungsbedarf ist entsprechend zu ermitteln (Schulungsplan).

- Allgemeine Rechtsvorschriften
    Die für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden öffentlich-rechtlichen
    Vorschriften müssen beachtet werden. Sämtliche erforderlichen Genehmigungen,
    Zulassungen etc. müssen vorliegen und beachtet werden.
- Betriebstagebuch
    Nachweis des ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle (u. a. Art, Menge,
    Herkunft und Abfallweg). Ein Betriebstagebuch ist für jeden Standort zu führen.

- Versicherungsschutz
    auf Basis einer betrieblichen Risikoabschätzung; bei Betrieben, die Abfälle lagern,
    behandeln, verwerten oder beseitigen, mindestens eine Umwelt- und eine
    Betriebshaftpflichtversicherung. Beförderer benötigen eine auf die Beförderung
    von Abfällen zugeschnittene Umwelthaftpflichtversicherung.

- Beauftragung Dritter
    Der Entsorgungsfachbetrieb darf für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten, für die er
    selbst zertifiziert ist, ebenfalls nur Entsorgungsfachbetriebe beauftragen.
 

Zertifizierung

Wenn ein Entsorgungsbetrieb die genannten Anforderungen erfüllt, kann er sich entweder durch eine Entsorgergemeinschaft oder eine technische Überwachungsorganisation auditieren lassen, um das Überwachungszeichen „Entsorgungsfachbetrieb“ und ein entsprechendes Zertifikat zu erlangen. In beiden Fällen muss eine Auditierung mindestens einmal jährlich erfolgen. Der Geltungsbereich des Gütezeichens oder des Zertifikates ist hierbei genau zu spezifizieren:

- Namen und Sitz des Betriebes und seiner Betriebsstätten
- die Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeit des Betriebes bezogen auf seine Betriebsstätte
- Name der Überwachungsorganisation/Entsorgergemeinschaft

Im Falle der Zertifizierung eines Entsorgungsfachbetriebes durch eine technische Überwachungsorganisation legt die Verordnung fest, dass ein Überwachungsvertrag mit folgendem Inhalt geschlossen wird:

- Überprüfung der in der Verordnung genannten Anforderungen jährlich und
   nach wesentlichen Änderungen des Betriebes.
- Der Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
   Soweit Mängel festgestellt wurden, sind diese zu benennen und mit Fristen zu
   belegen.
- Informationen sind vertraulich zu behandeln.
   Die Pflicht zur Mitteilung gegenüber der für die Zustimmung zum
   Überwachungsvertrag zuständigen Behörde bleibt unberührt.
   Dieser Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft
   zuständigen obersten Landesbehörde (Umweltministerien der Bundesländer) oder
   der von ihr bestimmten Behörde.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn:
- der Überwachungsvertrag, die in der Verordnung genannten Vertragsinhalte erfüllt
und
- der beauftragte Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit
   und Fachkunde besitzt.

Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann mit Bestimmungen verbunden werden und unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.


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Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung, EfbV, Anforderungen an Fachkunde, Betrieb, Möglichkeiten zur Zertifizierung

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