[hp_iue43.htm , Rev.
12, 2018-07-16] Gefahrstoffe, Gefahrstoffverzeichnis, Gefahrstoff-Verordnung
In Ihrem Unternehmen werden
Gefahrstoffe eingesetzt.
Gemäß §6 ("Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung") der Gefahrstoff-Verordnung
(GefStoffV) hat ein Arbeitgeber festzustellen, ob mit Gefahrstoffen
umgegangen wird. Das Ergebnis der Ermittlung ist der zuständigen Behörde auf
Verlangen darzulegen. Sofern Gefahrstoffe eingesetzt werden, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, gemäß §6 Abs. 10 GefStoffV ein Verzeichnis aller
Gefahrstoffe (Gefahrstoffverzeichnis)
zu führen.
Hierzu gehört auch die Beschreibung des
Arbeitsbereiches, die
auch bei weiteren gesetzlichen Anforderungen eine Rolle spielt.
Gemäß GefStoffV sind
sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln
einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und
Arbeitsorganisation (z.B. Beschreibung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich
gehandhabter Materialien) zu beachten.
Ist das Auftreten
verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht
auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die ArbeitsplatzGrenzWerte
(früher: Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen, die Technische
Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert) unterschritten
werden, d.h. es sind Messungen
durch Sachkundige durchzuführen.
Was sich hier sehr
theoretisch anhört, trifft z.B. bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen oder
beim Schweißen mit Cr-Ni-Elektroden
zu.
Die Ergebnisse der Messungen sind aufzuzeichnen und im Falle von
krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden
Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 mindestens vierzig (!) Jahre aufzubewahren (wg.
Regress-Ansprüchen, Anerkennung als Arbeitskrankheit u.ä.).
Sofern ein Problem mit
Gefahrstoffen besteht, sind Schutzmaßnahmen
(Maschinen / Verfahren nach Stand der Technik, Absaugungen / Entlüftungen)
einzuleiten. Nach § 14 GefStoffV hat der Arbeitgeber eine arbeitsbereichs-
und stoffbezogene Betriebsanweisung
zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen
Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird und in der Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln festgelegt werden.
Mit diesen gesetzlichen
Anforderungen ergibt sich in den meisten Unternehmen ein Handlungsbedarf
hinsichtlich des Erstellens
- eines |
(§ 6 GefStoffV) |
|
- von |
(§§ 7-11 GefStoffV) |
|
- von |
(§ 14 GefStoffV) |
Angebote für diese Dienstleistungen
geben wir Ihnen auf Anfrage.
Kontaktieren Sie uns z.B. unter unserer E-Post-Adresse
Erstellung des
Gefahrstoffverzeichnisses
- Einteilung in Arbeitsbereiche
Der Betrieb wird auf der Grundlage von räumlichen und
organisatorischen
Gegebenheiten in geeignete Arbeitsbereiche eingeteilt.
- Ermitteln
der Arbeitsmaterialien
Die eingesetzten Materialien und deren Verbrauchsmengen
werden ermittelt
und auf ihre Gefährdung hin beurteilt.
Dabei werden Einstufung und gefährliche Eigenschaften der
verwendeten
Materialien sowie die bei der Verwendung entstehenden
Gefahrstoffe erfasst.
- Dokumentation
der Ergebnisse
Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in einem
Gefahrstoffverzeichnis
gemäß § 6 GefStoffV. abgelegt.
Erstellung
von Betriebsanweisungen
- Ermitteln der Arbeitsmaterialien
Die verwendeten Materialien werden ermittelt und auf ihre
Gefährdungen hin
beurteilt.
Sollte ein Gefahrstoffverzeichnis vorliegen, kann dieses als
Grundlage dienen
und dieser Schritt entfallen.
- Erstellen
von Rohbetriebsanweisungen
Für alle gefährlichen Materialien werden Informationen
(insbesondere aktuelle
Sicherheitsdatenblätter) beschafft und ausgewertet.
Anhand dieser Daten werden materialspezifische,
allgemeingültige
Rohbetriebsanweisungen erstellt.
- Erfassen der
lokalen Daten
Die spezifischen Gegebenheiten und Sicherheitseinrichtungen
am jeweiligen
Verwendungsort werden erfasst.
- Erstellen
von Betriebsanweisungen
Die Rohbetriebsanweisungen werden durch die lokalen Daten
vervollständigt
und auf diese Weise arbeitsplatzspezifische
Betriebsanweisungen
gemäß § 14 GefStoffV erstellt.
Erstellung
von Arbeitsbereichsanalysen
- Einteilung in Arbeitsbereiche
Der Betrieb wird in geeignete Arbeitsbereiche eingeteilt
(vgl. Gefahrstoffverzeichnis).
- Ermitteln
der Arbeitsmaterialien
Es werden die in den Arbeitsbereichen verwendeten
gefährlichen Materialien
und deren Verbrauchsmengen sowie die Gefahrstoffe, die im
Prozess entstehen,
ermittelt.
Sollte ein Gefahrstoffverzeichnis vorliegen, kann dieses als
Grundlage dienen und
diese Schritte würden entfallen.
- Erfassen der
Prozessbedingungen
Die arbeitsorganisatorischen, baulichen und
lüftungstechnischen Begebenheiten in
den Arbeitsbereichen werden festgestellt; der Prozessablauf
und die Bedingungen
beim Materialeinsatz erfasst.
- Beurteilung
der Gefährdungen
Unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften und
der Luftgrenzwerte
der verwendeten Materialien bzw. der entstehenden
Gefahrstoffe und den
vorliegenden Prozessbedingungen werden die Gefährdungen für
die Mitarbeiter
bestimmt.
- Entwicklung
von Lösungen
Zur Lösung der erkannten Gefahrstoffprobleme werden zielgerichte Ansätze entwickelt.
- Erstellung
von Kontrollmessplänen
Die gemäß § 6-10 GefStoffV geforderten Messungen werden
festgelegt und in
einem Kontrollmessplan
dokumentiert.
- Messungen
Die gemäß § 6-10 GefStoffV geforderten Messungen können
bspw. mittels Dräger-Prüfröhrchen
durchgeführt werden; die Ergebnisse können als Orientierung
bzw. Bestimmung von
"Hausnummern" für weitere Maßnahmen dienen.
- Erstellung
eines Gefahrstoffverzeichnisses
Die vollständige Dokumentation der durchgeführten
Arbeitsbereichsanalysen gemäß
TRGS 402/403 wird in einem Gefahrstoffverzeichnis
durchgeführt
Wenn Sie weitergehende Fragen
haben, kontaktieren Sie uns z.B. unter unserer E-Post-Adresse.
Eine ähnliche
Aufgabenstellung erhält man, wenn im Unternehmen wassergefährdende
Stoffe einsetzt.
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IUE-Info: Gefahrstoffe
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Anforderungen gemäß Gefahrstoffverordnung, Erklärung: Gefahrstoffverzeichnis,
Arbeitsbereichsanalysen, Betriebsanweisungen, Messungen, Schutzmaßnahmen,
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Gefahrstoffe, Gefahrstoffverordnung, Gefahrstoffverzeichnis,
Arbeitsbereichsanalysen, Betriebsanweisungen, Messungen, Schutzmaßnahmen,
Dokumentation, Dr.-Ing. Lückoff