In Ihrem Unternehmen werden Gefahrstoffe eingesetzt. Gemäß §7 ("Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung") der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) hat ein Arbeitgeber festzustellen, ob mit Gefahrstoffen umgegangen wird. Das Ergebnis der Ermittlung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen. Sofern Gefahrstoffe eingesetzt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemäß §7 Abs. 8 GefStoffV ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe (Gefahrstoffverzeichnis) zu führen.
Hierzu gehört auch die Beschreibung des Arbeitsbereiches, die auch bei weiteren gesetzlichen Anforderungen eine Rolle spielt.
Gemäß GefStoffV sind sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation (z.B. Beschreibung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich gehandhabter Materialien) zu beachten.
Ist das Auftreten verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die ArbeitsplatzGrenzWerte (früher: Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert) unterschritten werden, d.h. es sind Messungen durch Sachkundige durchzuführen.
Was sich hier sehr theoretisch anhört, trifft z.B. bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen oder beim Schweißen mit Cr-Ni-Elektroden zu. Die Ergebnisse der Messungen sind aufzuzeichnen und mindestens dreißig (!) Jahre aufzubewahren (wg. Regress-Ansprüchen, Anerkennung als Arbeitskrankheit u.ä.).
Sofern ein Problem mit Gefahrstoffen besteht, sind Schutzmaßnahmen (Maschinen / Verfahren nach Stand der Technik, Absaugungen / Entlüftungen) einzuleiten. Nach § 14 GefStoffV hat der Arbeitgeber eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird und in der Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden.
Mit diesen gesetzlichen Anforderungen ergibt sich in den
meisten Unternehmen ein Handlungsbedarf hinsichtlich des Erstellens
- eines
Gefahrstoffverzeichnisses
(§ 7 GefStoffV)
- von
Arbeitsbereichsanalysen
(§§ 7-11 GefStoffV)
- von
Betriebsanweisungen
(§ 14 GefStoffV)
Angebote für diese Dienstleistungen geben wir
Ihnen auf Anfrage.
Kontaktieren Sie uns z.B. unter unserer e-Post-Adresse
(Text von Dr. Udo
Lückoff, Stand 1998-02-24, Rev. 2005-09-25 von arn):
Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses
- Einteilung in Arbeitsbereiche
Der Betrieb wird auf der Grundlage
von räumlichen und organisatorischen
Gegebenheiten in geeignete Arbeitsbereiche
eingeteilt.
- Ermitteln der Arbeitsmaterialien
Die eingesetzten Materialien und deren
Verbrauchsmengen werden ermittelt
und auf ihre Gefährdung hin beurteilt.
Dabei werden Einstufung und gefährliche
Eigenschaften der verwendeten
Materialien sowie die bei der Verwendung
entstehenden Gefahrstoffe erfasst.
- Dokumentation der Ergebnisse
Die Ergebnisse der Untersuchungen
werden in einem Gefahrstoffverzeichnis
gemäß § 7 GefStoffV.
abgelegt.
Erstellung von Betriebsanweisungen
- Ermitteln der Arbeitsmaterialien
Die verwendeten Materialien werden
ermittelt und auf ihre Gefährdungen hin
beurteilt.
Sollte ein Gefahrstoffverzeichnis
vorliegen, kann dieses als Grundlage dienen
und dieser Schritt entfallen.
- Erstellen von Rohbetriebsanweisungen
Für alle gefährlichen Materialien
werden Informationen (insbesondere aktuelle
Sicherheitsdatenblätter) beschafft und ausgewertet.
Anhand dieser Daten werden materialspezifische,
allgemeingültige
Rohbetriebsanweisungen erstellt.
- Erfassen der lokalen Daten
Die spezifischen Gegebenheiten und
Sicherheitseinrichtungen am jeweiligen
Verwendungsort werden erfasst.
- Erstellen von Betriebsanweisungen
Die Rohbetriebsanweisungen werden
durch die lokalen Daten vervollständigt
und auf diese Weise arbeitsplatzspezifische
Betriebsanweisungen gemäß
§ 14 GefStoffV erstellt.
Erstellung von Arbeitsbereichsanalysen
- Einteilung in Arbeitsbereiche
Der Betrieb wird in geeignete Arbeitsbereiche
eingeteilt
(vgl. Gefahrstoffverzeichnis).
- Ermitteln der Arbeitsmaterialien
Es werden die in den Arbeitsbereichen
verwendeten gefährlichen Materialien
und deren Verbrauchsmengen sowie die
Gefahrstoffe, die im Prozess entstehen,
ermittelt.
Sollte ein Gefahrstoffverzeichnis
vorliegen, kann dieses als Grundlage dienen und
diese Schritte würden entfallen.
- Erfassen der Prozessbedingungen
Die arbeitsorganisatorischen, baulichen
und lüftungstechnischen Begebenheiten in
den Arbeitsbereichen werden festgestellt;
der Prozessablauf und die Bedingungen
beim Materialeinsatz erfasst.
- Beurteilung der Gefährdungen
Unter Berücksichtigung der gefährlichen
Eigenschaften und der Luftgrenzwerte
der verwendeten Materialien bzw. der
entstehenden Gefahrstoffe und den
vorliegenden Prozessbedingungen werden
die Gefährdungen für die Mitarbeiter
bestimmt.
- Entwicklung von Lösungen
Zur Lösung der erkannten Gefahrstoffprobleme
werden zielgerichte Ansätze entwickelt.
- Erstellung von Kontrollmessplänen
Die gemäß § 9-11 GefStoffV
geforderten Messungen werden festgelegt und in
einem Kontrollmessplan dokumentiert.
- Messungen
Die gemäß § 9-11 GefStoffV
geforderten Messungen können mittels Dräger-Prüfröhrchen
durchgeführt werden; die Ergebnisse können als Orientierung
bzw. Bestimmung von
"Hausnummern" für weitere Maßnahmen dienen.
- Erstellung eines Gefahrstoffkatasters
Die vollständige Dokumentation
der durchgeführten Arbeitsbereichsanalysen gemäß
TRGS 402/403 wird in einem Gefahrstoffkataster
durchgeführt
Wenn Sie weitergehende Fragen haben, kontaktieren Sie uns z.B. unter unserer e-Post-Adresse.
Eine ähnliche Aufgabenstellung erhält man, wenn im Unternehmen wassergefährdende Stoffe einsetzt.
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Gefahrstoffverordnung, Erklärung: Gefahrstoffverzeichnis, Arbeitsbereichsanalysen,
Betriebsanweisungen, Messungen, Schutzmaßnahmen, Dokumentation
Gefahrstoffe, Gefahrstoffverordnung,
Gefahrstoffverzeichnis, Arbeitsbereichsanalysen, Betriebsanweisungen, Messungen,
Schutzmaßnahmen, Dokumentation, Dr.-Ing. Lückoff