[hp_iue43.htm , Rev. 12, 2018-07-16] Gefahrstoffe, Gefahrstoffverzeichnis, Gefahrstoff-Verordnung

GEFAHRSTOFFE

In Ihrem Unternehmen werden Gefahrstoffe eingesetzt.
Gemäß §6 ("Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung") der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) hat ein Arbeitgeber festzustellen, ob mit Gefahrstoffen umgegangen wird. Das Ergebnis der Ermittlung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen. Sofern Gefahrstoffe eingesetzt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemäß §6 Abs. 10 GefStoffV ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe (
Gefahrstoffverzeichnis) zu führen.

Hierzu gehört auch die Beschreibung des Arbeitsbereiches, die auch bei weiteren gesetzlichen Anforderungen eine Rolle spielt.

Gemäß GefStoffV sind sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation (z.B. Beschreibung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich gehandhabter Materialien) zu beachten.

Ist das Auftreten verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die ArbeitsplatzGrenzWerte (früher: Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert) unterschritten werden, d.h. es sind Messungen durch Sachkundige durchzuführen.

Was sich hier sehr theoretisch anhört, trifft z.B. bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen oder beim Schweißen mit Cr-Ni-Elektroden zu.
Die Ergebnisse der Messungen sind aufzuzeichnen und im Falle von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 mindestens
vierzig (!) Jahre aufzubewahren (wg. Regress-Ansprüchen, Anerkennung als Arbeitskrankheit u.ä.).

Sofern ein Problem mit Gefahrstoffen besteht, sind Schutzmaßnahmen (Maschinen / Verfahren nach Stand der Technik, Absaugungen / Entlüftungen) einzuleiten. Nach § 14 GefStoffV hat der Arbeitgeber eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird und in der Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden.

Mit diesen gesetzlichen Anforderungen ergibt sich in den meisten Unternehmen ein Handlungsbedarf hinsichtlich des Erstellens
 

- eines

Gefahrstoffverzeichnisses

(§ 6 GefStoffV)

- von

Arbeitsbereichsanalysen

(§§ 7-11 GefStoffV)

- von

Betriebsanweisungen

(§ 14 GefStoffV)

 

 

 

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Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses
-   Einteilung in Arbeitsbereiche
    Der Betrieb wird auf der Grundlage von räumlichen und organisatorischen
    Gegebenheiten in geeignete Arbeitsbereiche eingeteilt.

-   Ermitteln der Arbeitsmaterialien
    Die eingesetzten Materialien und deren Verbrauchsmengen werden ermittelt
    und auf ihre Gefährdung hin beurteilt.
    Dabei werden Einstufung und gefährliche Eigenschaften der verwendeten
    Materialien sowie die bei der Verwendung entstehenden Gefahrstoffe erfasst.

-   Dokumentation der Ergebnisse
    Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in einem Gefahrstoffverzeichnis
    gemäß § 6 GefStoffV. abgelegt.

Erstellung von Betriebsanweisungen
-   Ermitteln der Arbeitsmaterialien
    Die verwendeten Materialien werden ermittelt und auf ihre Gefährdungen hin
    beurteilt.
    Sollte ein Gefahrstoffverzeichnis vorliegen, kann dieses als Grundlage dienen
    und dieser Schritt entfallen.

-   Erstellen von Rohbetriebsanweisungen
    Für alle gefährlichen Materialien werden Informationen (insbesondere aktuelle
    Sicherheitsdatenblätter) beschafft und ausgewertet.
    Anhand dieser Daten werden materialspezifische, allgemeingültige
    Rohbetriebsanweisungen erstellt.

-   Erfassen der lokalen Daten
    Die spezifischen Gegebenheiten und Sicherheitseinrichtungen am jeweiligen
    Verwendungsort werden erfasst.

-   Erstellen von Betriebsanweisungen
    Die Rohbetriebsanweisungen werden durch die lokalen Daten vervollständigt
    und auf diese Weise arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisungen
    gemäß § 14 GefStoffV erstellt.

Erstellung von Arbeitsbereichsanalysen
-   Einteilung in Arbeitsbereiche
    Der Betrieb wird in geeignete Arbeitsbereiche eingeteilt
    (vgl. Gefahrstoffverzeichnis).

-   Ermitteln der Arbeitsmaterialien
    Es werden die in den Arbeitsbereichen verwendeten gefährlichen Materialien
    und deren Verbrauchsmengen sowie die Gefahrstoffe, die im Prozess entstehen,
    ermittelt.
    Sollte ein Gefahrstoffverzeichnis vorliegen, kann dieses als Grundlage dienen und
    diese Schritte würden entfallen.

-   Erfassen der Prozessbedingungen
    Die arbeitsorganisatorischen, baulichen und lüftungstechnischen Begebenheiten in
    den Arbeitsbereichen werden festgestellt; der Prozessablauf und die Bedingungen
    beim Materialeinsatz erfasst.

-   Beurteilung der Gefährdungen
    Unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften und der Luftgrenzwerte
    der verwendeten Materialien bzw. der entstehenden Gefahrstoffe und den
    vorliegenden Prozessbedingungen werden die Gefährdungen für die Mitarbeiter
    bestimmt.

-   Entwicklung von Lösungen
    Zur Lösung der erkannten Gefahrstoffprobleme werden zielgerichte Ansätze entwickelt.

-   Erstellung von Kontrollmessplänen
    Die gemäß § 6-10 GefStoffV geforderten Messungen werden festgelegt und in
    einem Kontrollmessplan dokumentiert.

-   Messungen
    Die gemäß § 6-10 GefStoffV geforderten Messungen können bspw. mittels Dräger-Prüfröhrchen 
    durchgeführt werden; die Ergebnisse können als Orientierung bzw. Bestimmung von
    "Hausnummern" für weitere Maßnahmen dienen.

-   Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses
    Die vollständige Dokumentation der durchgeführten Arbeitsbereichsanalysen gemäß 
    TRGS 402/403 wird in einem Gefahrstoffverzeichnis durchgeführt


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Eine ähnliche Aufgabenstellung erhält man, wenn im Unternehmen wassergefährdende Stoffe einsetzt.

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Anforderungen gemäß Gefahrstoffverordnung, Erklärung: Gefahrstoffverzeichnis, Arbeitsbereichsanalysen, Betriebsanweisungen, Messungen, Schutzmaßnahmen, Dokumentation

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Gefahrstoffe, Gefahrstoffverordnung, Gefahrstoffverzeichnis, Arbeitsbereichsanalysen, Betriebsanweisungen, Messungen, Schutzmaßnahmen, Dokumentation, Dr.-Ing. Lückoff