WIR ÜBER UNS - FACHBEREICH ARBEITSSCHUTZ
Das IUE unter der Leitung von Dipl.-Ing. Andreas R. Niepel setzt sich im Fachbereich Arbeitsschutz mittlerweile u.a. aus freiberuflichen Diplom-Ingenieuren zusammen, die bereits seit Jahren diese Tätigkeiten ausüben, interdisziplinär arbeiten - und damit über "den Tellerrand blicken" können.
Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit ist ein Thema, das uns täglich - im wahrsten Sinne des Wortes - auf Schritt und Tritt begegnet, seit geraumer Zeit zur "Chefsache" geworden ist und von den Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämtern (Bsp. Niedersachsen) / Ämter für Arbeitsschutz (Bsp. Nordrhein-Westfalen) zunehmend penibel betrachtet wird.
Bei den Begriffen gibt es oftmals etwas Verwirrung, so dass nachstehend die Begriffsbestimmungen gemäß dem "Taschenbuch Arbeitssicherheit", Erich-Schmidt-Verlag, von Dr.-Ing. Reinald Skiba aufgeführt sind:
|
Arbeitshygiene |
Befassen mit dem vorbeugenden Gesundheitsschutz bei der Arbeit. |
| Arbeitsmedizin |
Befassen mit den gesundheitlichen Zusammenhängen zwischen Mensch und Arbeit. |
| Arbeitsschutz |
Schutz des Beschäftigten vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen (Über- und Unterforderungen). Auf den Beschäftigten bezogen wirken sich Gefahren in Form von Personenschäden (Verletzungen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen), schädigende Belastungen in Form von schädigenden Beanspruchungen (Über- und Unterbeanspruchungen) aus. Ziel des Arbeitsschutzes ist Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung.
Arbeitsschutz = Arbeitssicherheit + Ergonomie
|
| Arbeitssicherheit | Gefahrenfreier Zustand bei der Berufsausübung. |
|
Beanspruchung |
Auswirkung der Belastung auf den Menschen. |
| Belastung | Einwirkung auf den Menschen bei der Arbeit. |
| Berufskrankheit | Beruflich bedingter Gesundheitsschaden, der nicht plötzlich auftritt. |
|
Ergonomie |
Befassen mit der Anpassung der Arbeit an die physischen und psychischen Eigenschaften des Menschen. |
| Gefahr | Zustand infolge eines Sicherheitsdefizits ohne augenblickliche Möglichkeit einer Schädigung. |
| Gefahrenanalyse / Gefährdungsanalyse | Suche nach sicherheitswidrigen Zuständen und Verhaltensweisen in einem bereits vorhandenen Arbeitssystem. Hierzu werden Arbeitsplätze und / oder Arbeitsabläufe analysiert. |
| Gefährdung |
Zustand
infolge eines Sicherheitsdefizits mit augenblickliche Möglichkeit
einer Schädigung. Eine Gefährdung kann sich ergeben durch |
| Sicherheit | Gefahrenfreier Zustand. |
| Unfall |
Plötzliches, ungewolltes, einen Personenschaden bewirkendes Ereignis. Dieses erfolgt durch Aufeinanderwirken von Mensch und einen die Körperverletzung bewirkenden Gegenstand. |
| Unfallrisiko | Tatsächliche und wahrscheinliche Häufigkeit von Unfallereignissen bestimmter Schwere. |
Generell hat ein Arbeitgeber die Pflicht, seine Arbeitnehmern über Gefahren am Arbeitsplatz, über gehandhabte Gefahrstoffe und verwendete Apparate und Maschinen zu unterrichten. Die Pflicht hat etliche gesetzliche Grundlagen:
Betriebsverfassungsgesetz, §
81
Unterrichtungs-
und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes zu unterrichten, Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 (Notfallmaßnahmen) des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.
Arbeitsschutzgesetz, § 12
Unterweisung
(1)
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit wahrend ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu
unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die
eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten
ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen
im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen
Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung
muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls
regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
BGV A1, §§ 4, 12 Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. ...
Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
GefStoffV, §
14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
/
TRGS 555
(2)
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der
Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende
Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor
Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen
durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form
und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich
festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine
arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung
soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei sind die
Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 16 Abs. 3 zu unterrichten
sowie auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten
Gefahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach §
15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen
erforderlich sein sollte.
Seit August 1996 verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz einen Unternehmer, mit
Hilfe von Gefährdungsbeurteilungen systematisch Arbeitsbedingungen zu
untersuchen und aus den Erkenntnissen Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die
Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Betrieb ab einem Mitarbeiter in
schriftlicher Form zu dokumentieren.
(Anm.: das derzeit noch gültige
Arbeitsschutzgesetz lässt für die schriftliche Dokumentation Ausnahmen bei
Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeitern zu; dies muss jedoch nach einer
durch den Europäischen Gerichtshof Anfang Februar 2002 stattgegebenen Klage
(Rechtssache C-5/00: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Bundesrepublik Deutschland: Vertragsverletzung - Artikel 10 EG und 249 EG sowie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie
89/391/EWG des Rates- Nationale Gesetzesregelung, die Arbeitgeber mit zehn oder weniger Arbeitnehmern von der Verpflichtung befreit, über Dokumente zu
verfügen, die die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung enthalten)
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
geändert werden.)
Um auch Erkrankungen vorbeugen zu können, sind zusätzlich zu den Gefährdungsfaktoren auch Belastungsfaktoren zu ermitteln. Hier spricht man von einer Belastungsanalyse.
Zusammenfassend gelistet können wir die folgenden Leistungen übernehmen:
| 1 | Erstellung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen / Gefährdungsbeurteilungen für die verschiedenen Arbeitsbereiche des zu betreuenden Unternehmens |
| Der erforderliche Aufwand hängt davon
ab, wie viele Unterlagen bereits im Betrieb vorliegen
(Arbeitsplatzbeschreibungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungsprotokolle
etc.) und wie viele verschiedene Arbeitsbereiche (z.B. Verwaltung,
Montage, Schlosserei, Schweißerei, Lager, Elektro-Werkstatt etc.) zu
betrachten sind.
Wenn keine detaillierten Angaben zu den bereits vorliegenden Unterlagen, zum Arbeitsschutz, zu Betriebsabläufen, eingesetzten Maschinen, eingesetzten Gefahrstoffen sowie bereits bekannten Gefährdungen vorliegen, kann nach Rücksprache nur ein Kostenrahmen ermittelt werden.
|
|
| 2 | Stellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Mein Unternehmen kann den zu betreuenden
Unternehmen auch einen Mitarbeiter als externe Fachkraft für
Arbeitssicherheit zur Verfügung stellen, um die erforderliche Einsatzzeit
für Fachkräfte der Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz
sicherzustellen und damit Ihre Mitarbeiter zu entlasten. Die erforderliche Einsatzzeit richtet sich nach den Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft (die stark voneinander abweichen können!). Die BGV A2 (früher: BGV A6 und noch früher VBG 122) sieht für die jährliche Betreuung des Betriebes durch eine Sicherheitsfachkraft eine bestimmte Mindest-Einsatzzeit (Regelbetreuungszeit) vor, die nach Branche, Gefährdungspotential und Mitarbeiterzahl gestaffelt ist. Diese Tätigkeit sollte unter Berücksichtigung schwankender Mitarbeiterzahlen und ggf. zukünftiger Änderungen der BGV A2 auf der Basis von Manntagen und der Fahrzeiten abgerechnet werden. Weil die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine sog. Stabstelle bekleidet und keine Weisungsbefugnis hat, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit Voraussetzung; hierzu gehören auch zur Verfügung gestellte Informationen hinsichtlich Arbeitsabläufe, eingesetzte Stoffe, erzeugte Stoffe, Planungen / Änderungen an Anlagenkomponenten usw.
|
|
| 3 | Beratung und Hilfestellung zu ausgewählten Fragen des Arbeitsschutzes |
| Gedacht für Unternehmer, die den Arbeitsschutz in einem
sog. "Unternehmermodell" praktizieren und sich zusätzlich
externer Hilfe bedienen müssen.
|
|
| 4 | Durchführen von Unterweisungen im Unternehmen |
| Mindestens einmal jährlich werden die Mitarbeiter an Ort
und Stelle oder mittels eines Vortrages unterwiesen.
|
|
| 5 |
Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems und ggf. Integration ins vorhandene Qualitätsmanagementsystem |
| Dokumentation, Systematisierung, Aktualisierung. |
Weiterhin sind zu berücksichtigen:
Gefahrstoffe und
wassergefährdende Stoffe .
Kontaktieren Sie uns z.B. unter unserer e-Post-Adresse.
<< Zurück zum IUE-Leistungsverzeichnis
Titel der Seite:
IUE-Info: Wir über uns - Fachbereich Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit
URL: http://www.i-u-e.de/IUE/hp_iue40.htm
Beschreibung / description der Seite: Schlüsselwörter / keywords der Seite:
Anforderungen durch das Arbeitsschutzgesetz, Gefährdungsanalyse,
Belastungsanalyse, Dokumentation, externe Fachkraft für Arbeitssicherheit,
Gefährdungsbeurteilung
VBG 122, BGV A6, BGV A2, Berufsgenossenschaft, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutzmanagementsystem,
Gefährdungsanalyse, Belastungsanalyse, Sicherheitsbetrachtungen, Kataster, Projektmanagement, Beratung,
Gefährdungsbeurteilung