[hp_iue40.htm , Rev.
14, 2018-07-16]
WIR ÜBER UNS - FACHBEREICH
ARBEITSSCHUTZ
Das IUE unter der Leitung von
Dipl.-Ing. Andreas R. Niepel setzt sich im Fachbereich Arbeitsschutz
mittlerweile u.a. aus freiberuflichen Diplom-Ingenieuren zusammen, die bereits
seit Jahren diese Tätigkeiten ausüben, interdisziplinär arbeiten - und damit
über "den Tellerrand blicken" können.
Arbeitsschutz /
Arbeitssicherheit ist ein Thema, das uns täglich - im wahrsten Sinne des Wortes
- auf Schritt und Tritt begegnet, seit geraumer Zeit zur "Chefsache"
geworden ist und von den Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämtern (Bsp.
Niedersachsen, Baden-Württemberg) / Ämter für Arbeitsschutz (Bsp. Nordrhein-Westfalen)
zunehmend penibel betrachtet wird.
Bei
den Begriffen gibt es oftmals etwas Verwirrung, so dass nachstehend die Begriffsbestimmungen gemäß dem "Taschenbuch
Arbeitssicherheit", Erich-Schmidt-Verlag, von Dr.-Ing. Reinald Skiba aufgeführt sind:
Arbeitshygiene |
Befassen mit dem vorbeugenden Gesundheitsschutz bei der Arbeit. |
Arbeitsmedizin |
Befassen mit den gesundheitlichen Zusammenhängen zwischen Mensch und Arbeit. |
Arbeitsschutz |
Schutz
des Beschäftigten vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen
(Über- und Unterforderungen). Auf den Beschäftigten bezogen wirken sich
Gefahren in Form von Personenschäden (Verletzungen, Berufskrankheiten und
sonstigen Gesundheitsschädigungen), schädigende Belastungen in Form von
schädigenden Beanspruchungen (Über- und Unterbeanspruchungen) aus. Ziel des
Arbeitsschutzes ist Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung. Arbeitsschutz
= Arbeitssicherheit + Ergonomie
|
Arbeitssicherheit |
Gefahrenfreier Zustand bei der Berufsausübung. |
Beanspruchung |
Auswirkung der Belastung auf den Menschen. |
Belastung |
Einwirkung auf den Menschen bei der Arbeit. |
Berufskrankheit |
Beruflich bedingter Gesundheitsschaden, der nicht
plötzlich auftritt. |
Ergonomie |
Befassen mit der Anpassung der Arbeit an die physischen
und psychischen Eigenschaften des Menschen. |
Gefahr |
Zustand infolge eines Sicherheitsdefizits ohne
augenblickliche Möglichkeit einer Schädigung. |
Gefahrenanalyse /
Gefährdungsanalyse |
Suche nach sicherheitswidrigen Zuständen und
Verhaltensweisen in einem bereits vorhandenen Arbeitssystem. Hierzu werden
Arbeitsplätze und / oder Arbeitsabläufe analysiert. |
Gefährdung |
Zustand
infolge eines Sicherheitsdefizits mit augenblicklicher Möglichkeit
einer Schädigung. |
Sicherheit |
Gefahrenfreier Zustand. |
Unfall |
Plötzliches, ungewolltes, einen Personenschaden bewirkendes Ereignis. Dieses erfolgt durch Aufeinanderwirken von Mensch und einen die Körperverletzung bewirkenden Gegenstand. |
Unfallrisiko |
Tatsächliche und wahrscheinliche Häufigkeit von
Unfallereignissen bestimmter Schwere. |
Generell hat ein Arbeitgeber
die Pflicht, seine Arbeitnehmer über Gefahren am Arbeitsplatz, über gehandhabte
Gefahrstoffe und verwendete Apparate und Maschinen zu unterrichten. Die Pflicht
hat etliche gesetzliche Grundlagen:
Betriebsverfassungsgesetz, § 81 Unterrichtungs-
und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
(1) Der
Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit wahrend ihrer Arbeitszeit ausreichend und
angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und
Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der
Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung,
bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder
einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und
erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer
Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den
Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und
der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden,
vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben
unberührt.
Der Unternehmer hat
die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die
Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2
Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls
wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss
dokumentiert werden. ...
Der Unternehmer hat
den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden
Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
(2) Der Arbeitgeber
hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach
Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen
mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine
arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information
der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, und über den Zweck dieser
Vorsorgeuntersuchungen. … Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und
danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in
für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und
Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Seit August 1996 verpflichtet
das Arbeitsschutzgesetz einen Unternehmer, mit Hilfe von
Gefährdungsbeurteilungen systematisch Arbeitsbedingungen zu untersuchen und aus
den Erkenntnissen Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten.
Die Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Betrieb ab einem Mitarbeiter in
schriftlicher Form zu dokumentieren.
Um auch Erkrankungen
vorbeugen zu können, sind zusätzlich zu den Gefährdungsfaktoren auch
Belastungsfaktoren zu ermitteln.
Hier spricht man von einer Belastungsanalyse.
Zusammenfassend
gelistet können wir die folgenden Leistungen
übernehmen:
1 |
Erstellung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen / Gefährdungsbeurteilungen für die verschiedenen
Arbeitsbereiche des zu betreuenden Unternehmens |
|
Der erforderliche Aufwand hängt davon ab, wie viele
Unterlagen bereits im Betrieb vorliegen Wenn keine detaillierten
Angaben zu den bereits vorliegenden Unterlagen, zum Arbeitsschutz, zu
Betriebsabläufen, eingesetzten Maschinen, eingesetzten Gefahrstoffen sowie
bereits bekannten Gefährdungen vorliegen, kann nach Rücksprache nur ein
Kostenrahmen ermittelt werden. |
2 |
Stellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit |
|
Gemäß §5 Arbeitssicherheitsgesetz gilt „1)
Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure,
-techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten
Aufgaben zu übertragen, …“ Dies gilt für Unternehmen ab einem Mitarbeiter. Mein Unternehmen kann den zu betreuenden Unternehmen auch
einen Mitarbeiter als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung
stellen, um die erforderliche Einsatzzeit für Fachkräfte der
Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz sicherzustellen und damit
Ihre Mitarbeiter zu entlasten. Die erforderliche
Einsatzzeit richtet sich nach den Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft (die
stark voneinander abweichen können!). Diese Tätigkeit sollte
unter Berücksichtigung schwankender Mitarbeiterzahlen und ggf. zukünftiger
Änderungen der DGUV V2 auf der Basis von Manntagen und der Fahrzeiten
abgerechnet werden. Weil die Fachkraft für
Arbeitssicherheit eine sog. Stabstelle bekleidet und keine Weisungsbefugnis
hat, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit Voraussetzung; hierzu gehören
auch zur Verfügung gestellte Informationen hinsichtlich Arbeitsabläufe,
eingesetzte Stoffe, erzeugte Stoffe, Planungen / Änderungen an
Anlagenkomponenten usw. |
3 |
Beratung und Hilfestellung zu
ausgewählten Fragen des Arbeitsschutzes |
|
Gedacht für Unternehmer, die den Arbeitsschutz in einem
sog. "Unternehmermodell" praktizieren und sich zusätzlich externer
Hilfe bedienen müssen. |
4 |
Durchführen von Unterweisungen im
Unternehmen |
|
Mindestens einmal jährlich werden die Mitarbeiter an Ort
und Stelle oder mittels eines Vortrages unterwiesen. |
5 |
Aufbau
eines Arbeitsschutzmanagementsystems und ggf. Integration ins vorhandene
Qualitätsmanagementsystem |
|
Dokumentation, Systematisierung, Aktualisierung. |
Weiterhin sind zu
berücksichtigen:
Gefahrstoffe und
wassergefährdende Stoffe .
Kontaktieren Sie uns z.B.
unter unserer E-Post-Adresse.
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Titel
der Seite:
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URL: http://www.i-u-e.de/IUE/hp_iue40.htm
Beschreibung
/ description der Seite:
Anforderungen durch das Arbeitsschutzgesetz, Gefährdungsanalyse,
Belastungsanalyse, Dokumentation, externe Fachkraft für Arbeitssicherheit,
Gefährdungsbeurteilung
Schlüsselwörter
/ keywords der Seite:
VBG 122, BGV A6, BGV A2, DGUV Vorschrift 2, DGUV V2, Berufsgenossenschaft,
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutzmanagementsystem,
Gefährdungsanalyse, Belastungsanalyse, Sicherheitsbetrachtungen, Kataster,
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