[hp_iue40.htm , Rev. 14, 2018-07-16]

WIR ÜBER UNS - FACHBEREICH ARBEITSSCHUTZ

Das IUE unter der Leitung von Dipl.-Ing. Andreas R. Niepel setzt sich im Fachbereich Arbeitsschutz mittlerweile u.a. aus freiberuflichen Diplom-Ingenieuren zusammen, die bereits seit Jahren diese Tätigkeiten ausüben, interdisziplinär arbeiten - und damit über "den Tellerrand blicken" können.

Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit ist ein Thema, das uns täglich - im wahrsten Sinne des Wortes - auf Schritt und Tritt begegnet, seit geraumer Zeit zur "Chefsache" geworden ist und von den Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämtern (Bsp. Niedersachsen, Baden-Württemberg) / Ämter für Arbeitsschutz (Bsp. Nordrhein-Westfalen) zunehmend penibel betrachtet wird.

  

Bei den Begriffen gibt es oftmals etwas Verwirrung, so dass nachstehend die Begriffsbestimmungen gemäß dem "Taschenbuch Arbeitssicherheit", Erich-Schmidt-Verlag, von Dr.-Ing. Reinald Skiba aufgeführt sind:

  

Arbeitshygiene 

Befassen mit dem vorbeugenden Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

Arbeitsmedizin

Befassen mit den gesundheitlichen Zusammenhängen zwischen Mensch und Arbeit.

Arbeitsschutz

Schutz des Beschäftigten vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen (Über- und Unterforderungen). Auf den Beschäftigten bezogen wirken sich Gefahren in Form von Personenschäden (Verletzungen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen), schädigende Belastungen in Form von schädigenden Beanspruchungen (Über- und Unterbeanspruchungen) aus. Ziel des Arbeitsschutzes ist Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung.

 

Arbeitsschutz = Arbeitssicherheit + Ergonomie

 

Arbeitssicherheit

Gefahrenfreier Zustand bei der Berufsausübung.

Beanspruchung

Auswirkung der Belastung auf den Menschen.

Belastung

Einwirkung auf den Menschen bei der Arbeit.

Berufskrankheit

Beruflich bedingter Gesundheitsschaden, der nicht plötzlich auftritt.

Ergonomie

Befassen mit der Anpassung der Arbeit an die physischen und psychischen Eigenschaften des Menschen.

Gefahr

Zustand infolge eines Sicherheitsdefizits ohne augenblickliche Möglichkeit einer Schädigung.

Gefahrenanalyse / Gefährdungsanalyse

Suche nach sicherheitswidrigen Zuständen und Verhaltensweisen in einem bereits vorhandenen Arbeitssystem. Hierzu werden Arbeitsplätze und / oder Arbeitsabläufe analysiert.

Gefährdung

Zustand infolge eines Sicherheitsdefizits mit augenblicklicher Möglichkeit einer Schädigung.
Eine Gefährdung kann sich ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Sicherheit

Gefahrenfreier Zustand.

Unfall

Plötzliches, ungewolltes, einen Personenschaden bewirkendes Ereignis.

Dieses erfolgt durch Aufeinanderwirken von Mensch und einen die Körperverletzung bewirkenden Gegenstand.

Unfallrisiko

Tatsächliche und wahrscheinliche Häufigkeit von Unfallereignissen bestimmter Schwere.

   

Generell hat ein Arbeitgeber die Pflicht, seine Arbeitnehmer über Gefahren am Arbeitsplatz, über gehandhabte Gefahrstoffe und verwendete Apparate und Maschinen zu unterrichten. Die Pflicht hat etliche gesetzliche Grundlagen: 

    Betriebsverfassungsgesetz, § 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes zu unterrichten, Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefah­ren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Ein­richtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 (Notfallmaßnahmen) des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.

    Arbeitsschutzgesetz, § 12 Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit wahrend ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Ein­stellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

    DGUV V1, §§ 4, 12 Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. ...

Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

    GefStoffV, § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten / TRGS 555

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchungen. … Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

 

Seit August 1996 verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz einen Unternehmer, mit Hilfe von Gefährdungsbeurteilungen systematisch Arbeitsbedingungen zu untersuchen und aus den Erkenntnissen Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten.
Die Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Betrieb ab einem Mitarbeiter in schriftlicher Form zu dokumentieren

Um auch Erkrankungen vorbeugen zu können, sind zusätzlich zu den Gefährdungsfaktoren auch Belastungsfaktoren zu ermitteln.
Hier spricht man von einer Belastungsanalyse.


 

Zusammenfassend gelistet können wir die folgenden Leistungen übernehmen:

 

1

Erstellung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen / Gefährdungsbeurteilungen für die verschiedenen Arbeitsbereiche des zu betreuenden Unternehmens

 

Der erforderliche Aufwand hängt davon ab, wie viele Unterlagen bereits im Betrieb vorliegen
(Arbeitsplatzbeschreibungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungsprotokolle etc.)
und wie viele verschiedene Arbeitsbereiche
(z.B. Verwaltung, Montage, Schlosserei, Schweißerei, Lager, Elektro-Werkstatt etc.)
zu betrachten sind.

Wenn keine detaillierten Angaben zu den bereits vorliegenden Unterlagen, zum Arbeitsschutz, zu Betriebsabläufen, eingesetzten Maschinen, eingesetzten Gefahrstoffen sowie bereits bekannten Gefährdungen vorliegen, kann nach Rücksprache nur ein Kostenrahmen ermittelt werden.
 

2

Stellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit

 

Gemäß §5 Arbeitssicherheitsgesetz gilt

„1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, …“

 

Dies gilt für Unternehmen ab einem Mitarbeiter.

 

Mein Unternehmen kann den zu betreuenden Unternehmen auch einen Mitarbeiter als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung stellen, um die erforderliche Einsatzzeit für Fachkräfte der Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz sicherzustellen und damit Ihre Mitarbeiter zu entlasten.

Die erforderliche Einsatzzeit richtet sich nach den Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft (die stark voneinander abweichen können!).
Die DGUV Vorschrift 2 (früher: BGV A2, noch früher BGV A6 und sehr viel früher VBG 122) sieht für die jährliche Betreuung des Betriebes durch eine Sicherheitsfachkraft eine bestimmte Einsatzzeit (Regelbetreuungszeit = Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung) vor, die nach Branche, Gefährdungspotential, Mitarbeiterzahl und betrieblichen Gegebenheiten gestaffelt ist.

Diese Tätigkeit sollte unter Berücksichtigung schwankender Mitarbeiterzahlen und ggf. zukünftiger Änderungen der DGUV V2 auf der Basis von Manntagen und der Fahrzeiten abgerechnet werden.

Weil die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine sog. Stabstelle bekleidet und keine Weisungsbefugnis hat, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit Voraussetzung; hierzu gehören auch zur Verfügung gestellte Informationen hinsichtlich Arbeitsabläufe, eingesetzte Stoffe, erzeugte Stoffe, Planungen / Änderungen an Anlagenkomponenten usw.

3

Beratung und Hilfestellung zu ausgewählten Fragen des Arbeitsschutzes

 

Gedacht für Unternehmer, die den Arbeitsschutz in einem sog. "Unternehmermodell" praktizieren und sich zusätzlich externer Hilfe bedienen müssen.

4

Durchführen von Unterweisungen im Unternehmen

 

Mindestens einmal jährlich werden die Mitarbeiter an Ort und Stelle oder mittels eines Vortrages unterwiesen.

5

Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems und ggf. Integration ins vorhandene Qualitätsmanagementsystem

 

Dokumentation, Systematisierung, Aktualisierung.

 


Weiterhin sind zu berücksichtigen:

    Gefahrstoffe und
    wassergefährdende Stoffe .


Kontaktieren Sie uns z.B. unter unserer  E-Post-Adresse.

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Beschreibung / description der Seite:
Anforderungen durch das Arbeitsschutzgesetz, Gefährdungsanalyse, Belastungsanalyse, Dokumentation, externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, Gefährdungsbeurteilung

Schlüsselwörter / keywords der Seite:
VBG 122, BGV A6, BGV A2, DGUV Vorschrift 2, DGUV V2, Berufsgenossenschaft, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutzmanagementsystem, Gefährdungsanalyse, Belastungsanalyse, Sicherheitsbetrachtungen, Kataster, Gefahrstoffkataster, Gefahrstoffverzeichnis, Projektmanagement, Beratung, Gefährdungsbeurteilung, Qualitätsmanagement, Qualitätsmanagementsystem